| VEREINBARUNG
ÜBER ZUSAMMENARBEIT Zwischen der Ruhr-Universität Bochum, vertreten durch den Rektor, Herrn Prof. Dr. Günter Ewald, Bochum, Universitätsstraße 150, und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Eugen Loderer, den 2. Vorsitzenden, Herrn Hans Mayr, und Herrn Hans Preiss, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied, alle Frankfurt am Main, Wilhelm-Leuschner-Straße 79-85, wird folgende Vereinbarung geschlossen: |
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| §1 | Die Vereinbarung beruht auf
dem Grundsatz derGleichberechtigung der Vertragschließenden. Diese verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf der Ebene der Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum und des IG-Metall-Bildungszentrums Sprockhövel im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und der ihnen gesetzlich bzw. satzungsgemäß übertragenen Aufgaben. |
| §2 | Die Ruhr-Universität Bochum
und die Industriegewerkschaft Metall für
die Bundesrepublick Deutschland bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr gemeinsames Interesse an einer zukunftsweisenden Bildungsarbeit und Bildungspolitik. Sie sind an einer verstärkten Hinwendung der Wissenschaft zu Problemen interessiert, die sich aus den Lebensverhält- nissen der abhängig Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen im Betrieb sowie unmittelbar am Arbeitsplatz ergeben. |
| §3 | Mit der Durchführung des
Vertrages wird von seiten der Industriegewerkschaft
Metall das IG-Metall-Bildungszentrum Sprockhövel, 4322 Sprockhövel, Otto-Brenner-Straße 100, beauftragt. |
| §4 | Die Ruhr-Universität Bochum
verpflichtet sich im Rahmen der ihr gegebenen
Möglichkeiten von Forschung und Lehre zur Zusammenarbeit mit der IG Metall bei der Erfüllung von deren Aufgaben im IG-Metall-Bildungszentrum Sprockhövel. |
| §5 | Die Industriegewerkschaft Metall
verpflichtet sich, die aus ihrer praxisbezogenen Arbeit im IG-Metall- Bildungszentrum Sprockhövel sich ergebenden Erfahrungen und Fragestellungen soweit wie möglich für Forschung und Lehre an die Ruhr-Universität Bochum heranzutragen und vorhandenes Material zur Verfügung zu stellen. |
| §6 | Die Vertragschließenden
werden, wenn es sich als notwendig erweist,
in regelmäßigen gemeinsamen Veranstaltungen Fragestellungen, Projekte und Ergebnisse der Zusammenarbeit erörtern. |
§7 |
Zur
Durchführung und Sicherung der Vereinbarung
beschließen die Vertragschließenden die Schaffung eines Kuratoriums, das mit je sechs Vertretern zu besetzen ist. Die Vertragschließenden benennen ihre Vertreter sowieje zwei ständige Stellvertreter im Kuratorium auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbenennung ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte jeweils für ein Jahr einen Vorsitzenden, dessen Zugehörigkeit zu den Vertragsschließenden turnusgemäß wechseln soll. Die Wahl muß von den Vertragschließenden bestätigt werden. Das Kuratorium beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| §8 | Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. |
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