Einleitung
§ 1 Gegenstand und Aufgabe der Rechtssoziologie

Aus dem Vorwort

Der Stoff, den die Rechtsoziologie behandelt, läßt sich auf drei Wegen angehen. Mann kann eine große Theorie entwerfen und versuchen, alles Erfahrungsmaterial darin einzuordnen. Diesen Weg, der der wissenschaftlich anspruchsvollste ist, hat Luhmann in seiner "Rechtssoziologie" eingeschlagen. Für ein anderes Modell hat Blankenburg optiert. Er verweigert sich einer großen Theorie ebenso wie einer Kanonisierung rechtssoziologischen Wissens nach dem Vorbild der herkömm-lichen Kriminologie. Er plädiert statt dessen für vielfältige empirische Forschung vor dem Hintergrund theoretischer Pluralität. Damit hat er den empirisch frucht-barsten Weg eingeschlagen. Ich wähle hier den dritten Weg einer kumulativen Selbstdarstellung des Faches. Er scheint mir unumgänglich, wenn die Rechts-soziologie eine Breitenwirkung entfalten soll. Nur so ist es möglich, die Rechts-soziologie auch denen nahezubringen, die sich ihr nur am Rande widmen wollen oder können, seien sie Juristen oder Soziologen.
Bochum, im Januar 1987


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