Aus
dem Vorwort
Der Stoff, den
die Rechtsoziologie behandelt, läßt sich auf drei Wegen
angehen. Mann kann eine große Theorie entwerfen und versuchen,
alles Erfahrungsmaterial darin einzuordnen. Diesen Weg, der der
wissenschaftlich anspruchsvollste ist, hat Luhmann in seiner "Rechtssoziologie"
eingeschlagen. Für ein anderes Modell hat Blankenburg optiert.
Er verweigert sich einer großen Theorie ebenso wie einer Kanonisierung
rechtssoziologischen Wissens nach dem Vorbild der herkömm-lichen
Kriminologie. Er plädiert statt dessen für vielfältige
empirische Forschung vor dem Hintergrund theoretischer Pluralität.
Damit hat er den empirisch frucht-barsten Weg eingeschlagen. Ich
wähle hier den dritten Weg einer kumulativen Selbstdarstellung
des Faches. Er scheint mir unumgänglich, wenn die Rechts-soziologie
eine Breitenwirkung entfalten soll. Nur so ist es möglich,
die Rechts-soziologie auch denen nahezubringen, die sich ihr nur
am Rande widmen wollen oder können, seien sie Juristen oder
Soziologen.
Bochum, im Januar 1987
Hier Download der Einleitung = § 1 Gegenstand
und Aufgabe der Rechtssoziologie
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