geschäftszimmer

Bei Fragen und Angelegenheiten zum M.A.-Reformmodell wenden Sie sich bitte an Fr. Astrid Steger, Leiterin der Geschäftsstelle des Optionalbereichs der Ruhr-Universität.

Raum: GBCF 04/609
Tel.: 0234 - 32 - 29220
Email: reformmodell@rub.de

Aktuelle Änderungen der Sprechzeiten und weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Optionalbereichs.

B.A.-Arbeit

 

1. Die B.A.-Arbeit kann nur in einem Fach geschrieben werden, in dem ein M.A.-Abschluß möglich ist.

2. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal sechs Wochen.

3. Thema ist in der Regel die Erweiterung und/oder Vertiefung einer bereits abge­ge­benen und be­noteten und für diese Zielsetzung geeigneten Seminar-Haus­ar­beit. Aufgabe ist die Erbringung einer Leistung, deren Art von der Erstgutachte­rin bzw. vom Erstgutachter zu be­stimmen ist. Denkbar wäre eine Vertiefung einer entsprechenden Seminararbeit z.B. durch zusätzliche Literatur (Sekundär- und/oder Primärliteratur) oder eine Er­weiterung durch Hinzunahme eines oder mehrerer weiterer The­men.

4. Die Themenstellung der B.A.-Arbeit wird vom Prüfling mit einer Professorin bzw. einem Profes­sor besprochen (in der Regel der Korrektorin bzw. dem Korrektor der Basisarbeit).

5. Die Arbeit muss in der Regel am Ort (ohne Reisen) und ohne Fernleihen anzu­ferti­gen sein.

6. Die Länge der Arbeit soll 35 Seiten incl. Fußnoten und Literatur­verzeichnis nicht überschreiten [siehe Info-Paket]. Anlagen sind gegebenenfalls hinzuzufügen.

7. Die B.A.-Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung und gebunden einzureichen. [siehe Info-Paket]

8. Beiden Exemplaren der Studienarbeit ist eine Selbständigkeitserklärung [siehe Info-Paket] beizufügen, die handschriftlich zu unterzeichnen ist.

9. Die beiden Exemplare der Studienarbeit sind vom Prüfling fristgerecht im Ge­schäftszimmer des Reformmodells abzugeben.

10. Die Studienarbeit wird durch das Geschäftszimmer des Reformmodells der/dem Erst- und Zweitgutachter/in zugestellt.

11. Die/der Erst- und Zweitgutachter/in schickt die Studienarbeit mit dem Gutachten und der Benotung an das Geschäftszimmer des Reformmodells. Die Zweitgut­achterin bzw. der Zweitgutachter kann eine eigene Bewertung abgeben oder die erste Beurteilung mitzeichnen. Die gesamte Be­wertung soll innerhalb eines Mo­nats abgeschlossen sein.