geschäftszimmer
Bei Fragen und Angelegenheiten zum M.A.-Reformmodell wenden Sie sich bitte an Fr. Astrid Steger, Leiterin der Geschäftsstelle des Optionalbereichs der Ruhr-Universität.
Raum: GBCF 04/609
Tel.: 0234 - 32 - 29220
Email: reformmodell@rub.de
Aktuelle Änderungen der Sprechzeiten und weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Optionalbereichs.
B.A.-Arbeit
1. Die B.A.-Arbeit kann nur in einem Fach geschrieben werden, in dem ein M.A.-Abschluß möglich ist.
2. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal sechs Wochen.
3. Thema ist in der Regel die Erweiterung und/oder Vertiefung einer bereits abgegebenen und benoteten und für diese Zielsetzung geeigneten Seminar-Hausarbeit. Aufgabe ist die Erbringung einer Leistung, deren Art von der Erstgutachterin bzw. vom Erstgutachter zu bestimmen ist. Denkbar wäre eine Vertiefung einer entsprechenden Seminararbeit z.B. durch zusätzliche Literatur (Sekundär- und/oder Primärliteratur) oder eine Erweiterung durch Hinzunahme eines oder mehrerer weiterer Themen.
4. Die Themenstellung der B.A.-Arbeit wird vom Prüfling mit einer Professorin bzw. einem Professor besprochen (in der Regel der Korrektorin bzw. dem Korrektor der Basisarbeit).
5. Die Arbeit muss in der Regel am Ort (ohne Reisen) und ohne Fernleihen anzufertigen sein.
6. Die Länge der Arbeit soll 35 Seiten incl. Fußnoten und Literaturverzeichnis nicht überschreiten [siehe Info-Paket]. Anlagen sind gegebenenfalls hinzuzufügen.
7. Die B.A.-Arbeit ist in zweifacher Ausfertigung und gebunden einzureichen. [siehe Info-Paket]
8. Beiden Exemplaren der Studienarbeit ist eine Selbständigkeitserklärung [siehe Info-Paket] beizufügen, die handschriftlich zu unterzeichnen ist.
9. Die beiden Exemplare der Studienarbeit sind vom Prüfling fristgerecht im Geschäftszimmer des Reformmodells abzugeben.
10. Die Studienarbeit wird durch das Geschäftszimmer des Reformmodells der/dem Erst- und Zweitgutachter/in zugestellt.
11. Die/der Erst- und Zweitgutachter/in schickt die Studienarbeit mit dem Gutachten und der Benotung an das Geschäftszimmer des Reformmodells. Die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter kann eine eigene Bewertung abgeben oder die erste Beurteilung mitzeichnen. Die gesamte Bewertung soll innerhalb eines Monats abgeschlossen sein.