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(00220) 12.08.2002 14:37

Studiengebühren: "Vorläufiges Votum" der RUB


Bochum, 12.08.2002
Nr. 221



Studiengebühren: Vorläufiges Votum der RUB
Rektorat kritisiert kurze Frist
Rechtliche und bildungspolitische Bedenken gegen Gebühren


Ein „vorläufiges Votum“ hat das Rektorat der RUB abgegeben
und darin Bedenken geäußert gegen das geplante „Gesetz zur
Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von
Hochschulgebühren (Studienkonten- und Finanzierungsgesetz –
StKFG)“ der Landesregierung. Dabei kritisiert die
Hochschulleitung die kurze Frist von drei Wochen: Diese sei
unzureichend, um angemessen Stellung zum Gesetzentwurf zu
nehmen. Die Argumente und Hinweise der RUB hätten daher
„allenfalls vorläufigen Charakter“. Die politische
Entscheidung, Studienkonten in NRW einzuführen, sei
„grundsätzlich akzeptabel“, hingegen hat das Rektorat
bildungspolitische und rechtliche Bedenken gegen die
vorgesehene Einführung von Langzeit- und
Zweitstudiengebühren.

Das Votum im Wortlaut

„Nach Ablehnung der vom Vorsitzenden der LRK erbetenen
Fristverlängerung, auf dessen Begründung ausdrücklich Bezug
genommen wird, können die folgenden Argumente und Hinweise
der Ruhr-Universität allenfalls vorläufigen Charakter haben.
Angesichts derart komplexer und vor allem umstrittener
Regelungstatbestände wie im vorliegenden Gesetzentwurf
vorgesehen, können sie keinesfalls den an eine Stellungnahme
der Universität im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zu
stellenden Anforderungen genügen.

Während die politische Entscheidung zur Einführung von
Studienkonten in NRW zumindest grundsätzlich akzeptabel
scheint und es wesentlich von ihrer Ausgestaltung im
einzelnen abhängt, ob sie die in sie gesetzten Erwartungen
als bildungspolitisches zukunftsorientiertes
Steuerungsinstrument erfüllen kann, begegnet die vorgesehene
Einführung sog. Langzeit- und Zweitstudiengebühren bis zur
Einrichtung von Studienkonten sehr grundsätzlichen
bildungspolitischen und rechtlichen Bedenken. Sie lässt
darüber hinaus angesichts der Ausgestaltung der einzelnen
Gebührentatbestände einen Verwaltungsaufwand erwarten, der
für eine befristete Lösung absolut unangemessen ist.

Die Einführung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren
berücksichtigt mit ihren rigiden Fristen weder das
veränderte Studierverhalten (wachsender Anteil von
Teilzeitstudierenden) noch kann sie in dieser Form einen
sinnvoll steuernden Effekt bewirken, wenn man von ihrer eher
abschreckenden Wirkung absieht.

Gänzlich unangemessen sind die vorgesehenen
Regelungstatbestände für ausländische Studierende, die in
dieser Form dem Ziel der Internationalisierung unserer
Universitäten widersprechen würden.
Ausländische Studierende bedürfen aufgrund sprachlicher,
kultureller aber auch finanzieller Besonderheiten einer
zusätzlichen Toleranz von 3-4 Semestern (Erfahrungssatz von
Ausländerbehörden). Auch die Immatrikulation zum
Spracherwerb ist gesondert zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Zweitstudiengebühren müssten
Ausnahmetatbestände für Programmstudien (ohne Abschluss und
im Rahmen von Partnerschaftsabkommen), Ergänzungsstudien
(z.B. zur Vorbereitung auf die Promotion) und solche
BA-Abschlüsse im Ausland geschaffen werden, die in
Deutschland lediglich als Hochschulzugangsberechtigung
gewertet werden.
Zur politisch gewollten Förderung des Auslandsstudiums
deutscher Studierender sollten zumindest 2 Auslandssemester
als Grund für einen Gebührenaufschub gewertet werden.

Was den allein für die Ruhr-Universität erwarteten
Verwaltungsaufwand anbetrifft, so ist mit einem zusätzlichen
Bedarf von etwa 3-4 Personalstellen zu rechnen, wobei der
Aufwand für Widerspruchsverfahren und anschließende
Rechtsstreitigkeiten noch gar nicht berücksichtigt ist. Dem
wäre nur dadurch zu begegnen, dass gebührenfreie Zeiten
hinreichend großzügig pauschaliert würden (etwa vergleichbar
dem Studienkontenmodell) und es gleichzeitig den Hochschulen
auf Antrag der Betroffenen zugestanden würde, bei Vorliegen
besonderer Gründe (z.B. Kindererziehungszeiten, Krankheit
etc.) auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die
vorgesehene Regelung zu den Zweitstudiengebühren durchaus
geeignet ist, eine positive Entwicklung der letzten Jahre,
die sich insbesondere auch in der Ruhr-Universität durch die
Schaffung berufsqualifizierender Zusatz- und
Ergänzungsstudienprogramme gezeigt hat, zurückzuschrauben.
Gleiches würde für bereits jetzt entgeltpflichtige
Weiterbildungsstudiengänge gelten. Die Ruhr-Universität
bietet derzeit bereits 5 weiterbildende Studiengänge
entgeltpflichtig an. Diese Studiengänge erwirtschaften
Entgelte, die der Deckung des durch sie verursachten
Aufwands dienen. Wenn Gebühren der Landeskasse zugeführt
werden, werden derartige Aktivitäten versiegen bzw. aus der
Trägerschaft der Universität auswandern.
Demgegenüber bleibt die Regelung zum sinnvollerweise
gebührenfreien Promotionsstudium so unspezifisch, dass sie
eine nicht zu administrierende Lücke darstellt.

Das Gesetz sieht die Kategorie weiterbildendes Studium, aber
nicht die des weiterbildenden Studiengangs vor. Dies führt
zu dem absurden Ergebnis, dass zwar kostendeckende
Gasthörergebühren, nicht aber kosten(-teil-)deckende
Studiengebühren für das Studium in einem weiterbildenden
Studiengang (jenseits der Zweitstudiengebühr) erhoben werden
können! Hier besteht darüber hinaus noch die zusätzliche
Gefahr, dass diese aus der sinnvollen Trägerschaft der
Universität in den privaten Sektor abwandern würden.“


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Mit freundlichen Gruessen

Dr. Josef Koenig
RUB - Ruhr-Universitaet Bochum
- Pressestelle -
44780 Bochum
Tel: + 49 234 32-22830, -23930
Fax: + 49 234 32-14136
Josef.Koenig@ruhr-uni-bochum.de

Schauen Sie doch bei uns mal rein:
http://www.ruhr-uni-bochum.de/pressestelle

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