Die Rechtsgrundlagen unserer Arbeit
RUB » Mitarbeiter in Technik und Verwaltung


Recht in Nordrhein-Westfalen

Hochschulrecht
(Zusammenstellung des des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen)
Gesetzesdokumentation des Landtags
Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
recht.nrw.de


Verfassung, Satzungen und Ordnungen der Ruhr-Universität

Verfassung der Ruhr-Universität vom 17.07.2008
Geschäftsordnung des Senats der Ruhr-Universität Bochum vom 08. Mai 2008
Wahlordnung für die Wahl zum Senat und zu den Fakultätsräten der Ruhr-Universität Bochum vom 26. Februar 2008
Ehrungsordnung der Ruhr-Universität Bochum vom 15. Mai 2003
Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr-Universität


Organisationsstatut der Gruppenvertretung



§ 1

Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung

  1. Die Mitglieder nach Art. 7 (1) 6 der Verfassung der RUB, "die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung)", bilden gemäß Art. 11 der Verfassung die "Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung".
  1. Die Gruppenvertretung wirkt nach Maßgabe der Verfassung der RUB und ihrer weiteren Satzungen und Ordnungen an der Selbstverwaltung mit. Sie regelt ihre Angelegenheiten auf der Grundlage der Verfassung der RUB und dieses Organisationsstatuts selbst.
  1. Ziele, Aufgaben:
  • Die Gruppenvertretung fördert und unterstützt die hochschulpolitische Willensbildung;
  • unterstützt und berät die GremienvertreterInnen, gibt ihnen Gelegenheit zu Informationsaustausch und Meinungsbildung und koordiniert ihre Arbeit;
  • vertritt ihre Interessen gegenüber den Fakultäten, dem Rektorat, den anderen Gruppen und sonstigen Hochschuleinrichtungen;
  • fördert die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
  1. Zur Wahrung dieser Aufgaben
  • arbeitet die Gruppenvertretung mit den Organen der RUB, den Personalräten, den anderen Gruppenvertretungen und Hochschulen, Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen;
  • gibt die Gruppenvertretung Informationen heraus und
  • führt ggf. Informationsveranstaltungen durch.

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§ 2

Gruppenrat

  1. Der MitarbeiterInnen jeder Fakultät, jeder zentralen Einrichtung sowie der Universitätsverwaltung bilden je einen Gruppenrat.
  1. Jeder Gruppenrat kann zwei SprecherInnen sowie ihre StellvertreterInnen für den SprecherInnenrat wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Namen sind dem Vorstand der Gruppenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
  1. Die SprecherInnen sind für die Einberufung der Sitzungen des Gruppenrates zuständig.
  1. Nach Ablauf der Amtszeit arbeiten die SprecherInnen bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Eine Abwahl ist nur durch die Neuwahl eines anderen Mitgliedes möglich und bedarf der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten.
  1. Die MitarbeiterInnen des Gruppenrates sorgen für einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Fakultäten, zentralen Einrichtungen und der Universitätsverwaltung und eine wirksame Beteiligung an Entscheidungsprozessen.

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§ 3

SprecherInnenrat

  1. Die SprecherInnen der Gruppenräte bilden den SprecherInnenrat. Er ist das höchste Beratungs- und Beschlussorgan der "Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung". Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an:
  • der Vorstand der Gruppenvertretung
  • die VertreterInnen im Senat, im erweiterten Senat und in den Kommissionen.
  1. Die Aufgaben des SprecherInnenrates:
  • Er wählt den Vorstand,
  • gibt Anregungen zu inhaltlichen Arbeit und beauftragt den Vorstand mit ihrer Umsetzung,
  • nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen,
  • nominiert die KandidatInnen für den Senat, den erweiterten Senat, die Kommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse,
  • bildet Ausschüsse bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  • beschließt Änderungen des Organisationsstatuts und der Verfahrensregelungen.
  1. Der SprecherInnenrat tritt mindestens einmal pro Semester nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der SprecherInnenrat ist außerdem innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies 1/4 seiner Mitglieder beantragt. Die Einladung zur Sitzung muss alle Beratungs- und Beschlussgegenstände enthalten und mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen.
  1. Die Sitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Die Sitzung ist öffentlich.

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§ 4

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als Kollegialorgan. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Alle Beschäftigten in Technik und Verwaltung können sich zur Wahl stellen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des SprecherInnenrates auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt ein zweiter Wahlgang, gegebenenfalls in Form einer Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  1. Nach Ablauf der Amtszeit arbeitet der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch die Neuwahl eines anderen möglich und bedarf der 3/4-Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wird bei der nächsten Sitzung des SprecherInnenrates nachgewählt.
  1. Dem Vorstand sollen 10 Mitglieder angehören, wobei nach Möglichkeit alle vier Wissenschaftsbereiche - Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin - sowie die zentralen Einrichtungen und die Universitätsverwaltung vertreten sein sollen, und zwar
  • 6 Mitglieder aus den Fakultäten,
  • 2 Mitglieder aus den zentralen Einrichtungen und
  • 2 Mitglieder aus der Universitätsverwaltung.
  1. Setzt sich der Vorstand aus weniger als 10 Mitgliedern zusammen, so kann er auch dann noch seine Aufgaben im Sinne dieses Organisationsstatuts wahrnehmen, wenn ihm mindestens 6 Mitglieder angehören.

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§ 5

Inkrafttreten

  1. Zur erstmaligen Aufstellung dieses Organisationsstatuts wird über die vom Arbeitskreis Fachpersonal in der Selbstverwaltung beschlossene Fassung eine Urabstimmung durchgeführt. Zur Annahme ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Das Organisationsstatut tritt am Tage nach dem positiven Abschluss der Urabstimmung in Kraft.
  1. Es wird von dem zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstand des Arbeitskreises Fachpersonal in der Selbstverwaltung mit dem Datum des Inkrafttretens und dem Zusatz "Das Organisationsstatut ist entsprechend der in ihm enthaltenen Regelung ordnungsgemäß zustande gekommen" unterzeichnet und in geeigneter Weise veröffentlicht.

Das Organisationsstatut ist am 01. März 1991 in Kraft getreten.


Das Organisationsstatut wurde in der 23. Sitzung des SprecherInnenrates am 14. Oktober 2002 und in der 25. Sitzung des SprecherInnenrates am 03. Mai 2004 geändert. Der besseren Lesbarkeit wegen sind die Änderungen direkt in diese Fassung eingearbeitet worden. Die beschlossenen Änderungen gegenüber der Urfassung befinden sich auf der folgenden Seite.


Für den Vorstand:
(Reuter)

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Beschlossene Änderungen


Die im Organisationsstatut geänderten Worte, Satzteile bzw. Sätze sind kursiv gedruckt.


In der 23. Sitzung des SprecherInnenrates am 14. Oktober 2002 wurde beschlossen:

§ 3 (1) Satz 3, 2. Spiegelstrich lautete:

"Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an: ...
- die VertreterInnen im Senat, Konvent und den ständigen Universitätskommissionen."

Das Wort "Konvent" wird gestrichen.

§ 3 (2) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"Aufgaben des SprecherInnenrates: ...
- (Er) nominiert auf Vorschlag der Gruppenräte die KandidatInnen für den Senat, Konvent, die ständigen Universitätskommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse, ..."

Das Wort "Konvent" wird gestrichen.


In der 25. Sitzung des SprecherInnenrates am 03. Mai 2004 wurde beschlossen:

§ 1 (1) Satz 1 lautete:

"Die Mitglieder nach Art. 7 (1) 7 der Verfassung der RUB, 'die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiter)', bilden gemäß Art. 11 der Verfassung die 'Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung'."

Art. 7 (1) 7 der Verfassung wird zu Art. 7 (1) 6. Der Satzteil 'die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiter)' wird geändert in 'die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung)'.

§ 3 (1) Satz 3, 2. Spiegelstrich lautete:

"Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an: ...
- die VertreterInnen in Senat und den ständigen Universitätskommissionen."

Der Satz wird nach "Senat" ergänzt um den Satzteil "im erweiterten Senat". Die Worte "den ständigen Universitätskommissionen" werden ersetzt durch durch "in den Kommissionen".

§ 3 (2) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"Aufgaben des SprecherInnenrates: ...
- (Er) nominiert auf Vorschlag der Gruppenräte die KandidatInnen für den Senat, die ständigen Universitätskommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse, ..."

Der Satzteil "auf Vorschlag der Gruppenräte" wird gestrichen. Der Satz wird nach "Senat" ergänzt um den Satzteil "den erweiterten Senat". Die Worte "die ständigen Universitätskommissionen" werden ersetzt durch "die Kommissionen".

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