RUB » Mitarbeiter in Technik und Verwaltung


Recht in Nordrhein-Westfalen


Verfassung, Satzungen und Ordnungen der Ruhr-Universität



Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV): Organisationsstatut

Zuletzt geändert am 18.07.2012

MTV-Organisationsstatut / Stand: 18.07.2012   (154.4 kB)


§ 1

Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

  1. Nach Art. 5 der Verfassung der RUB bilden die "weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 HG die "Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV)".
  1. Die Gruppenvertretung wirkt nach Maßgabe der Verfassung der RUB und ihrer weiteren Satzungen und Ordnungen an der Selbstverwaltung mit. Sie regelt ihre Angelegenheiten auf der Grundlage der Verfassung der RUB und dieses Organisationsstatuts selbst.
  1. Ziele, Aufgaben:
  • Die Gruppenvertretung fördert und unterstützt die hochschulpolitische Willensbildung;
  • unterstützt und berät die Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter, gibt ihnen Gelegenheit zu Informationsaustausch und Meinungsbildung und koordiniert ihre Arbeit;
  • vertritt ihre Interessen gegenüber den Fakultäten, dem Rektorat, den anderen Gruppen und sonstigen Hochschuleinrichtungen.
  1. Zur Wahrung dieser Aufgaben
  • arbeitet die Gruppenvertretung mit den Organen der RUB, den Personalräten, den anderen Gruppenvertretungen und Hochschulen, Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammen;
  • gibt die Gruppenvertretung Informationen heraus und
  • führt ggf. Informationsveranstaltungen durch.

nach oben


§ 2

Gruppenrat

  1. Der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeder Fakultät, jeder zentralen Einrichtung sowie der Universitätsverwaltung bilden je einen Gruppenrat.
  1. Jeder Gruppenrat kann zwei Sprecherinnen bzw. Sprecher sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Sprecherinnen- und Sprecherrat wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Namen sind dem Vorstand der Gruppenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
  1. Die Sprecherinnen und Sprecher sind für die Einberufung der Sitzungen des Gruppenrates zuständig.
  1. Nach Ablauf der Amtszeit arbeiten die Sprecherinnen und Sprecher bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Eine Abwahl ist nur durch die Neuwahl eines anderen Mitgliedes möglich und bedarf der absoluten Mehrheit der Wahlberechtigten.
  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gruppenrats sorgen für einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Fakultäten, zentralen Einrichtungen und der Universitätsverwaltung und eine wirksame Beteiligung an Entscheidungsprozessen.

nach oben


§ 3

Sprecherinnen- und Sprecherrat

  1. Die Sprecherinnen und Sprecher der Gruppenräte bilden den Sprecherinnen- und Sprecherrat. Er ist das höchste Beratungs- und Beschlussorgan der "Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV)". Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an:
  • der Vorstand der Gruppenvertretung
  • die Vertreterinnen und Vertreter im Senat und in den Kommissionen.
  1. Die Aufgaben des Sprecherinnen- und Sprecherrats:
  • Er wählt den Vorstand,
  • gibt Anregungen zu inhaltlichen Arbeit und beauftragt den Vorstand mit ihrer Umsetzung,
  • nimmt den Bericht des Vorstands entgegen,
  • nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für den Senat, die Kommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse,
  • bildet Ausschüsse bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  • beschließt Änderungen des Organisationsstatuts und der Verfahrensregelungen.
  1. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat tritt mindestens einmal pro Semester nach Einberufung durch den Vorstand zusammen. Der Sprecherinnen- und Sprecherrat ist außerdem innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder beantragt. Die Einladung zur Sitzung muss alle Beratungs- und Beschlussgegenstände enthalten und mindestens eine Woche vor der Sitzung erfolgen.
  1. Die Sitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Die Sitzung ist öffentlich.

nach oben


§ 4

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als Kollegialorgan. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Alle Beschäftigten in Technik und Verwaltung können sich zur Wahl stellen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Sprecherinnen- und Sprecherrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt ein zweiter Wahlgang, gegebenenfalls in Form einer Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  1. Nach Ablauf der Amtszeit arbeitet der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch weiter. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist nur durch die Neuwahl eines anderen möglich und bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Im Falle eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds wird bei der nächsten Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats nachgewählt.
  1. Dem Vorstand sollen 10 Mitglieder angehören, wobei nach Möglichkeit alle vier Wissenschaftsbereiche - Geisteswissenschaften, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Medizin - sowie die zentralen Einrichtungen und die Universitätsverwaltung vertreten sein sollen, und zwar
  • sechs Mitglieder aus den Fakultäten,
  • zwei Mitglieder aus den zentralen Einrichtungen und
  • zwei Mitglieder aus der Universitätsverwaltung.
  1. Setzt sich der Vorstand aus weniger als zehn Mitgliedern zusammen, so kann er auch dann noch seine Aufgaben im Sinne dieses Organisationsstatuts wahrnehmen, wenn ihm mindestens sechs Mitglieder angehören.

nach oben


§ 5

Inkrafttreten

  1. Zur erstmaligen Aufstellung dieses Organisationsstatuts wird über die vom Arbeitskreis Fachpersonal in der Selbstverwaltung beschlossene Fassung eine Urabstimmung durchgeführt. Zur Annahme ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Das Organisationsstatut tritt am Tage nach dem positiven Abschluss der Urabstimmung in Kraft.
  1. Es wird von dem zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstand des Arbeitskreises Fachpersonal in der Selbstverwaltung mit dem Datum des Inkrafttretens und dem Zusatz "Das Organisationsstatut ist entsprechend der in ihm enthaltenen Regelung ordnungsgemäß zustande gekommen" unterzeichnet und in geeigneter Weise veröffentlicht.

Das Organisationsstatut ist am 01. März 1991 in Kraft getreten.


Das Organisationsstatut wurde in der 23. Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 14. Oktober 2002, in der 25. Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 3. Mai 2004 und in der Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 18. Juli 2012 geändert. Der besseren Lesbarkeit wegen sind die Änderungen direkt in diese Fassung eingearbeitet worden. Die beschlossenen Änderungen gegenüber der Urfassung befinden sich auf der folgenden Seite.

Die im Organisationsstatut geänderten Wörter, Satzteile bzw. Sätze sind kursiv gedruckt.


Für den Vorstand:
(Reuter)

nach oben




In der 23. Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 14. Oktober 2002 wurde beschlossen:

§ 3 (1) Satz 3, 2. Spiegelstrich lautete:

"Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an: ...
- die VertreterInnen im Senat, Konvent und den ständigen Universitätskommissionen."

Das Wort "Konvent" wird gestrichen.


§ 3 (2) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"Aufgaben des SprecherInnenrates: ...
- (Er) nominiert auf Vorschlag der Gruppenräte die KandidatInnen für den Senat, Konvent, die ständigen Universitätskommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse, ..."

Das Wort "Konvent" wird gestrichen.


In der 25. Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 3. Mai 2004 wurde beschlossen:

§ 1 (1) Satz 1 lautete:

"Die Mitglieder nach Art. 7 (1) 7 der Verfassung der RUB, 'die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiter)', bilden gemäß Art. 11 der Verfassung die 'Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung'."

Art. 7 (1) 7 der Verfassung wird zu Art. 7 (1) 6. Der Satzteil 'die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiter)' wird geändert in 'die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung)'.


§ 3 (1) Satz 3, 2. Spiegelstrich lautete:

"Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an: ...
- die VertreterInnen in Senat und den ständigen Universitätskommissionen."

Der Satz wird nach "Senat" ergänzt um den Satzteil "im erweiterten Senat". Die Worte "den ständigen Universitätskommissionen" werden ersetzt durch durch "in den Kommissionen".


§ 3 (2) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"Aufgaben des SprecherInnenrates: ...
- (Er) nominiert auf Vorschlag der Gruppenräte die KandidatInnen für den Senat, die ständigen Universitätskommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse, ..."

Der Satzteil "auf Vorschlag der Gruppenräte" wird gestrichen. Der Satz wird nach "Senat" ergänzt um den Satzteil "den erweiterten Senat". Die Worte "die ständigen Universitätskommissionen" werden ersetzt durch "die Kommissionen".


In der Sitzung des Sprecherinnen- und Sprecherrats am 18. Juli 2012 wurde beschlossen:

Geschlechtsneutrale Formulierungen werden als Aufzählungen nach dem Muster "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" behandelt. Die dadurch bedingten Textänderungen werden hier nicht einzeln aufgelistet.


Die Überschrift lautete "Organisationsstatut". Dies wird präzisiert: "Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV): Organisationsstatut [Neue Zeile] Zuletzt geändert am [Datum]".


§ 1 (1) lautete:

"Die Mitglieder nach Art. 7 (1) 6 der Verfassung der RUB, die 'hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung)', bilden gemäß Art. 11 der Verfassung die 'Gruppenvertretung der MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung'."

Unter Berücksichtigung der Änderungen des Hochschulgesetzes und der Verfassung der RUB lautet § 1 (1) jetzt: "Nach Art. 5 der Verfassung der RUB bilden die 'weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 HG die 'Gruppenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV)'."


§ 1 (3) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"- fördert die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung."

Der Aufzählungspunkt Spiegelstrich 4 wird ersatzlos gestrichen.


§ 2 (2) Satz 2 lautete:

"Die Amtszeit beträgt zwei Jahre."

Der Satz lautet jetzt: "Die Amtszeit beträgt drei Jahre."


§ 3 (1) Satz 3, 2. Spiegelstrich lautete:

"Ihm gehören außerdem stimmberechtigt an: ...
- die VertreterInnen im Senat, im erweiterten Senat und in den Kommissionen."

Der erweiterte Senat existiert nicht mehr. Die Formulierung hinter dem Spiegelstrich lautet jetzt: "... die Vertreterinnen und Vertreter im Senat und in den Kommissionen."


§ 3 (2) Satz 1, 4. Spiegelstrich lautete:

"Aufgaben des SprecherInnenrates: ...
- nominiert die KandidatInnen für den Senat, den erweiterten Senat, die Kommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse.".

Der erweiterte Senat existiert nicht mehr. Die Formulierung hinter dem Spiegelstrich lautet jetzt: "... nominiert die Kandidatinnen und Kandidaten für den Senat, die Kommissionen sowie sonstige zentrale Ausschüsse."


nach oben