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Förderverein » Ethik und Geschichte der Medizin » Institute und Kliniken
pix pix Satzung
Inhaltsübersicht

§ 1 Name des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 10 Mitgliedsbeiträge des Vereins
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Satzungsänderung durch den Vorstand
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§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen:
"Verein zur Förderung der Medizinhistorischen Sammlung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum e.V." (im folgenden "Medizinhistorische Sammlung").
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen werden.
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§ 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Bochum.
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§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Unterhaltung und der Ausbau der Medizinhistorischen Sammlung in Bochum auf ausschließlicher und unmittelbar gemeinnütziger Grundlage.
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§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Mitgliedschaft
I. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären.
II. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
III. Ein Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung aus dem Verein ausscheiden.
IV. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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§ 6 Organe des Vereins
I. Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum und dem Geschäftsführer
b) die Mitgliederversammlung.
II. Auf Antrag des Vorstandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand (I a) berufen werden.
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§ 7 Vorstand
I. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Wahl ist auch als schriftliches Verfahren zulässig. (Paragraph 8 Abs.IV)
II. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind - unabhängig von der Zahl der Vorstandsmitglieder - der Vorsitzende und der Geschäftsführer mit der Maßgabe, daß der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
III. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die wirtschaftliche Anlage und Betreuung des Vereinsvermögens; er ist insoweit im Rahmen des Vorstandes federführend.
IV. Die Aufgaben der Rechnungsprüfung obliegen dem Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre bestellt. Die Rechnungsprüfung ist zwingend alljährlich alsbald nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres, im übrigen im Ermessen des Rechnungsprüfers oder auf Anweisung des Vorstandes vorzunehmen.
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§ 8 Mitgliederversammlung
I. Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die Einberufung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung darf unterbleiben, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder nach Zugang eines vom Vorstand erstellten Jahresgeschäftsberichtes ausdrücklich oder stillschweigend auf die Einberufung verzichtet und dem Vorstand etc. Entlastung erteilt.
Als stillschweigender Verzicht bzw. Entlastung gilt es, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Aufgabe des Jahresgeschäftsberichts zur Post dem Verfahren bzw. dem Entlastungsvorschlag nicht widerspricht. Im übrigen beruft der Vorsitzende Mitgliederversammlungen ein, wenn wichtige Beschlüsse zu fassen sind oder das Vereinsinteresse es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder es beantragt.
II. Der Mitgliederversammlung stehen zu:
a) Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Haushaltsplanes und Billigung etwaiger außerordentlicher Ausgaben;
d) Wahlen zum Vorstand sowie des Rechnungsprüfers.
III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung bedarf der Schriftform mit der Maßgabe, daß das Mitglied als ordnungsgemäß geladen gilt, wenn die Einladung unter der bekanntgegebenen Adresse zur Post gegeben ist. Zwischen Aufgabe zur Post und Versammlungszeitpunkt soll mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen; der Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ist in der Einladung zu bezeichnen.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
V. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
VI. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder nicht widerspricht.
Absatz II gilt für das schriftliche Verfahren sinngemäß.
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§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
I. Über Anträge auf Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
II. Der folgende Absatz kann nicht geändert werden:
"Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Ruhr-Universität Bochum zur Förderung ihrer gemeinnützigen Aufgaben zu."
III. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
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§ 10 Mitgliedsbeiträge des Vereins
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens € 10,23,-und für juristische Personen mindestens € 51,13 jährlich.
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§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12 Satzungsänderung durch den Vorstand
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von hierfür zuständigen amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt werden.
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Bochum, den 2.2.1993
 
 
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Letzte Änderung: 21.12.2005 | Ansprechpartner/in: Technik