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Institut für Medizinische
Ethik und Geschichte der Medizin
Medizinhistorische Sammlung
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Satzung
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Inhaltsübersicht
§ 1 Name des Vereins § 2 Sitz
des Vereins § 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins §
5 Mitgliedschaft § 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand § 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins § 10 Mitgliedsbeiträge
des Vereins § 11 Geschäftsjahr
§ 12 Satzungsänderung durch den Vorstand
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Satzung
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§
1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: "Verein
zur Förderung der Medizinhistorischen Sammlung
der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität
Bochum e.V." (im folgenden "Medizinhistorische
Sammlung").
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bochum eingetragen werden.
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§
2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Bochum.
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§
3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Unterhaltung
und der Ausbau der Medizinhistorischen Sammlung
in Bochum auf ausschließlicher und unmittelbar
gemeinnütziger Grundlage.
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§
4 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Sinne des Abschnitts"Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§
5 Mitgliedschaft
I. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder
und diejenigen natürlichen oder juristischen
Personen, welche ihre Mitgliedschaft schriftlich
erklären.
II. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
III. Ein Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten auf den Schluß des Geschäftsjahres
durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber
abzugebende Erklärung aus dem Verein ausscheiden.
IV. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen
des Vereins schädigen, können von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
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§
6 Organe des Vereins
I. Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden,
dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität
Bochum und dem Geschäftsführer
b) die Mitgliederversammlung.
II. Auf Antrag des Vorstandes können durch
Beschluß der Mitgliederversammlung weitere
Mitglieder in den Vorstand (I a) berufen werden.
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§
7 Vorstand
I. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl ist auch als schriftliches Verfahren zulässig.
(Paragraph 8 Abs.IV)
II. Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB sind
- unabhängig von der Zahl der Vorstandsmitglieder
- der Vorsitzende und der Geschäftsführer
mit der Maßgabe, daß der Verein von
jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich
und außergerichtlich vertreten wird.
III. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere
die wirtschaftliche Anlage und Betreuung des Vereinsvermögens;
er ist insoweit im Rahmen des Vorstandes federführend.
IV. Die Aufgaben der Rechnungsprüfung obliegen
dem Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit auf zwei Jahre bestellt. Die Rechnungsprüfung
ist zwingend alljährlich alsbald nach Ablauf
des vorangegangenen Geschäftsjahres, im übrigen
im Ermessen des Rechnungsprüfers oder auf Anweisung
des Vorstandes vorzunehmen.
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§
8 Mitgliederversammlung
I. Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein.
Die Einberufung der jährlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung darf unterbleiben, wenn die
einfache Mehrheit der Mitglieder nach Zugang eines
vom Vorstand erstellten Jahresgeschäftsberichtes
ausdrücklich oder stillschweigend auf die Einberufung
verzichtet und dem Vorstand etc. Entlastung erteilt.
Als stillschweigender Verzicht bzw. Entlastung gilt
es, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Aufgabe
des Jahresgeschäftsberichts zur Post dem Verfahren
bzw. dem Entlastungsvorschlag nicht widerspricht.
Im übrigen beruft der Vorsitzende Mitgliederversammlungen
ein, wenn wichtige Beschlüsse zu fassen sind
oder das Vereinsinteresse es erfordert. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder es beantragt.
II. Der Mitgliederversammlung stehen zu:
a) Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr;
b) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlußfassung
über die Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung des Haushaltsplanes und Billigung
etwaiger außerordentlicher Ausgaben;
d) Wahlen zum Vorstand sowie des Rechnungsprüfers.
III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung bedarf
der Schriftform mit der Maßgabe, daß
das Mitglied als ordnungsgemäß geladen
gilt, wenn die Einladung unter der bekanntgegebenen
Adresse zur Post gegeben ist. Zwischen Aufgabe zur
Post und Versammlungszeitpunkt soll mindestens eine
Frist von zwei Wochen liegen; der Gegenstand der
beabsichtigten Beschlußfassung ist in der
Einladung zu bezeichnen.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los.
V. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden schriftlich niedergelegt und sind vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
VI. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung
im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn
mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder nicht
widerspricht.
Absatz II gilt für das schriftliche Verfahren
sinngemäß.
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§
9 Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
I. Über Anträge auf Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
II. Der folgende Absatz kann nicht geändert
werden: "Im Falle der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt
das Vereinsvermögen der Ruhr-Universität
Bochum zur Förderung ihrer gemeinnützigen
Aufgaben zu."
III. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen
an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
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§
10 Mitgliedsbeiträge des Vereins
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche
Personen mindestens € 10,23,-und für juristische
Personen mindestens € 51,13 jährlich.
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§
11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§
12 Satzungsänderung durch den Vorstand
Die Mitgliederversammlung überträgt dem
Vorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen,
die etwa von hierfür zuständigen amtlichen
Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt
werden.
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