RUB " Juristische Fakultät " LS Prof. Dr. Magen

Lehrstuhl

Ruhr-Universität Bochum
Juristische Fakultät

Lehrstuhl für Öffentliches Recht,
Rechtsphilosophie, Rechtsökonomik

Prof. Dr. Stefan Magen
Universitätsstr. 150
44801 Bochum

Raum GD 2/371
Telefon: +49 (0)234 32 29 640
Telefax: +49 (0)234 32 14 327

eMail:

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Sprechstunden können im Sekretariat des Lehrstuhls vereinbart werden.

Öffnungszeiten des Sekretariats: Montag - Donnerstag, 8 - 13 Uhr,
ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Forschung

Kooperation

DFG-CAPES "Experimental Legal Philosophy"

Die brasilianische Bundesagentur zur Förderung des Hochschulpersonals (CAPES) und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) haben Prof. Stefan Magen (RUB), Prof. Noel Struchiner (PUC Rio), Dr. Ivar Hannikainen (UGR), Prof. Fabio Leite (PUC Rio) und Dr. Karolina Prochownik (RUB) mit einem dreijährigen gemeinsamen Projekt (2020-2023) für die Durchführung von Verbundforschungen in der experimentellen Rechtsprechung betraut. Das Projekt trägt den Titel "Experimentelle Rechtsphilosophie: Das Konzept des Rechts überarbeitet" und startet diesen Sommer. Ziel ist es, die in den psychologischen Wissenschaften entwickelten experimentellen Werkzeuge anzuwenden, um die kognitiven Grundlagen der Rechtsintuition zu untersuchen und Kernfragen der Rechtsphilosophie zu beantworten. Im Rahmen des Projekts werden auch eine Reihe von Workshops in Brasilien und Deutschland organisiert, um Forscher in experimenteller Rechtsprechung zusammenzubringen.

Nähere Informationen finden Sie hier: Projekt-Info

DFG-CAPES














Kooperation

Center for Mind & Cognition

CMC_Logo

Das Center for Mind & Cognition begrüßt
Prof. Dr. Stefan Magen als Principal Investigator.
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Gastwissenschaftler

Prof. Dr. Stefan Magen

Ruhr Universität Bochum

Magen

Im Sommersemester 2018 forscht Prof. Dr. Stefan Magen als Gastwissenschaftler am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern Bonn.






Institutsgründung

CLBC

Center for Law, Behavior, and Cognition

CLBC

About CLBC The Center for Law, Behavior, and Cognition (CLBC) is an interdisciplinary research institute located at the Faculty of Law, Ruhr University Bochum. Our research is dedicated to naturalistic and experimental approaches in the philosophy of law, and their intersection with other disciplines like moral psychology and economic analysis of law. CLBC is headed by Prof. Dr. Stefan Magen, while Dr. Karolina Prochownik is a Senior Researcher, and Annabelle Bäsing is a Research Assistant at the institute. CLBC cooperates with the Center for Mind, Brain, and Cognitive Evolution at Ruhr-University, with the Experimental Philosophy Group Germany, and with the Max-Planck-Institute for Research for Collective Goods.
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Beitrag

Kontexte der Demokratie: Parteien - Medien - Sozialstrukturen

in: VVDStRL 77, 2018

VVDStRL 77

Infolge von Fragmentierungsprozessen ist der demokratische Diskurs zu einem Ort geworden, an dem gesellschaftliche Gruppen äffentlich und systematisch herabgewärdigt werden. Um den daraus resultierenden destruktiven Konfliktdynamiken entgegenwirken zu kännen, spricht sich der Beitrag fär einen in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 3 GG zu verankernden gruppenbezogenen Herab- wärdigungsschutz aus.



Beitrag

Zwischen Reformzwang und Marktskepsis: Die Verwaltungsrechtswissenschaften in der Berliner Republik

in: Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. hrsg. v. THOMAS DOVE u. STEFAN RUPPERT , 2018, S. 270-296

Rechtswissenschaft in der Berliner Republik

Wie hat sich die Rechtswissenschaft in Deutschland seit der Wiedervereinigung verändert? Wie unterscheidet sich die Berliner von der Bonner Republik? Ist es äberhaupt sinnvoll, von einer Rechtswissenschaft der »Berliner Republik« zu sprechen und was wären ihre wichtigsten Charakteristika? Der Band, der explizit an das 1994 erschienene Rechtswissenschaft in der Bonner Republik (stw 1150) anschließt, versammelt Texte ausgewiesener Experten, die diesen Fragen nachgehen. Und er bilanziert die wichtigsten Entwicklungen in den juristischen Teildisziplinen während der letzten knapp 30 Jahre, vom äffentlichen Recht äber das Strafrecht bis zum Zivilrecht und den Grundlagenfächern

Beitrag (Dr. Rike Krämer-Hoppe)

International Adjudication as a Mode of EU External Governance? The WTO Seal Case

in: Journal of Common Market Studies. hrsg. v. Michelle Cini und Amy Verdun, Vol. 55, No. 3, S. 535-550

JCMS,Vol 55,No.3

The literature on EU external governance has greatly advanced our understanding of rule transfers beyond Europe's borders. Contributions highlight different modes of such EU external governance. This contribution proposes to add international adjudication as another form of EU external governance. Acknowledging the important role of judicial decision-making in shaping the international order, this article uses the example of WTO adjudication to add to existing conceptualizations of EU external governance. In our view, WTO dispute settlement offers possibilities for the EU to transfer EU norms to the international level and beyond its own borders. As we illustrate through an exploratory case study of the recent WTO seal dispute, the EU's internal setup matters greatly for its success. (JCMS Annual Review of the European Union)

Beitrag

Konjunkturen der Rechtsäkonomie als äffentlich-rechtliche Grundlagenforschung

in: Konjunkturen in der äffentlich-rechtlichen Grundlagenforschung. hrsg. v. ANDREAS FUNKE, JULIAN KRÜPER u. JÖRN LÜDEMANN, 2015, S. 103-123

Konjunk_Grund

Zum Buch: Welche Rolle spielt die juristische Grundlagenforschung fär die Wissenschaft des äffentlichen Rechts? Dieser Frage gehen die Beiträge dieses Bandes aus unterschiedlichen Perspektiven nach. Dabei interessiert besonders, welchen Veränderungen die Bedeutung von Grundlagendisziplinen unterlag und welche Ursachen diese Veränderungen haben. Es wird gezeigt, wie aus dem Fach heraus überhaupt das Bedürfnis entstand, Grundlagenfächer als solche auszudifferenzieren, zu rezipieren oder auch auszublenden. Am Beispiel der Rechtssoziologie, der Rechtsäkonomik und der Kulturwissenschaften kann aufgewiesen werden, welche Relevanz bestimmten Grundlagenfächern zukam und zukommt. Wissenschaftssoziologische äberlegungen schlieäen den Band ab. Oft wird vernachlässigt, dass die Wissenschaft auch ein gesellschaftliches Subsystem bildet. Um ein treffendes Bild von den Konjunkturen in der öffentlich-rechtlichen Grundlagenforschung zu bekommen, müssen andere soziale Systeme ebenso in den Blick genommen werden wie die Institutionen und Akteure des wissenschaftlichen Betriebs. (Mohr Siebeck)

Beitrag

Game theory and collective goods

in: ECONOMICS METHODS FOR LAWYERS. hrsg. v. EMANUEL V. TOWFIGH u. NIELS PETERSEN, 2015, S. 61-95

Game_Theory

Game theory is a general, analytical theory of rational choice in strategic interactions. While it was focused on the analysis of games in the literal sense in its very beginnings, game theory has since advanced to being an indispensable theoretical tool for economics an many other social sciences. This introduction intends to explain the basic terms an concepts of this complex and efficient theory. (Edward Elgar Publishing)



Eintrag

Philosophy of Law

in: INTERNATIONAL ENCYCLOPEDIA OF THE SOCIAL & BEHAVIORAL SCIENCES. hrsg. v. JAMES WRIGHT, 2015, Vol. 18, S. 24-30

international_encyclopedia

A central task of legal philosophy is to provide a general explanation of the normativity of positive law. Legal positivist theories pursue this aim primarily by philosophical analyses (linguistic, conceptual or ontological) that explain law by descriptive reference to social practices,mainly of institutional actors. For example, legal validity is explained by a rule of recognition, which is a social norm amongst legal officials. Naturalistic approaches in legal positivism seek a closer contact to the social sciences. Natural law theories deny that any explanation of law could succeed without reference to (true) political morality. (Elsevier)

Beitrag

Fairness and Reciprocity in Contract Governance

in: CONTRACT GOVERNANCE: DIMENSIONS IN LAW AND INTERDISCIPLINARY, hrsg. v. STEFAN GRUNDMANN, FLORIAN MÖSLEIN u. KARL RIESENHUBER, 2015, S. 243-264

international_encyclopedia

The chapter sketches some important features of the general working mechanisms of fairness and reciprocity and their implications for contract governance. Compared to homo oeconomicus, cooperation is both easier and more difficult with homo reciprocans. Reciprocity repays cooperation with cooperation, but selfish motivations and unconscious biases often lead to an extent of opportunistic behaviour sufficient to trigger a downward spiral driven by negative reciprocity, excess punishment, and anti-social punishment. To check these negative tendencies it is vital to provide the social or moral incentives necessary to sustain positive reciprocity. Since fairness judgments are psychologically indeterminate cooperation based on reciprocity also implies a need to settle on shared fairness standards. This necessity creates a higher-order coordination problem, which institutions must help to solve. In short, contract governance has to tame and institutionalize sanctions and to coordinate fairness standards via the expressive dimension of norms and contracts. (Oxford University Press)

Beitrag

Komplementarität und Konflikte
Zum Verhältnis von Individuum und Institution aus der Sicht des Religionsverfassungsrechts

in: Religionsverfassungsrechtliche Spannungsfelder, hrsg. v. Hans Michael Heinig u. Christian Walter, 2015, S. 95–109

Religionsverfass.Spannung

Zum Buch: Das Religionsrecht ist von Spannungsfeldern geprägt. Es bewegt sich zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen Religion und Politik, zwischen Institution und Individuum, zwischen nationalem, europäischem und internationalem Recht, zwischen Genese und Funktion, zwischen Freiheit und Gleichheit, zwischen Gemeinwohl und legitimen Eigensinn, zwischen Säkularität, Religiösität und Konfessionalität. Der vorliegende Band vermisst diese Spannungsfelder aus der Perspektive verschiedener Disziplinen. Er versammelt Beiträge aus der Rechtswissenschaft, Theologie, Soziologie, Religionswissenschaft und Politikwissenschaft. Mittels Kontrastbegriffen und Polaritäten lässt sich das Religionsverfassungsrecht in seinen Tiefendimensionen aufschließen. Die Beiträge bieten eine interdisziplinäre und multiperspektivische Analyse des Rechtsgebiets und tragen so zu einem vertieften Verständnis des Religionsverfassungsrechts bei. (Mohr Siebeck)

Preprint

Konjunkturen der Rechtsökonomie als öffentlich-rechtlicher Grundlagenforschung

Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods Bonn 2014/20

Magen, Konjunkturen der Rechtsökonomie als öffentlich-rechtlicher Grundlagenforschung

Herausgeberschaft und Beiträge

Öffentliches Wettbewerbsrecht

Hrsg. v. Gregor Kirchhof, Stefan Korte u. Stefan Magen 2014, 610 S.

Zum Buch: Das Wirtschaftsrecht ist im Zuge der europäischen Integration zunehmend auf den Binnenmarkt und damit auf einen freien Wettbewerb ausgerichtet worden. Die Kontrollen von Beihilfen, öffentlichen Vergaben, von Kartellen, Missbrauch und Fusionen wurden intensiviert, Wettbewerbsprivilegien öffentlicher Unternehmen abgebaut. Der Wettbewerbsgedanke hielt in Bereichen der Daseinsvorsorge Einzug, als im Energie-, Telekommunikations-, Post- und Bahnrecht Entgelte, Netzzugänge und Universaldienste zu regeln, Infrastrukturen zu sichern waren. Die öffentliche Hand nutzte vermehrt das Abgabenrecht und Indienstnahmen, um Wettbewerb schonend zu lenken, Informationen, um ihn zu sichern. Der insbesondere durch das Unionsrecht geprägte Wettbewerbsbezug gab Rechtsgebieten, die schon seit längerer Zeit bestehen, eine neue Gestalt. Rechtliches Neuland wurde durch öffentliche Versteigerungen, handelbare öffentliche Rechte und im Schutz vor systemischen Risiken betreten. Es entstand ein wettbewerbsbezogenes Verwaltungsrecht und damit das Anliegen, die einschlägigen Regelungen in ihrem Wettbewerbsbezug zu analysieren.

Das vorliegende Buch ist ein Gemeinschaftswerk, das sich diesem Anliegen widmet. Es sucht das Recht, mit dem die öffentliche Hand auf den Wettbewerb einwirkt, mit dem Begriff Öffentliches Wettbewerbsrecht zu fassen und in vier Bereichen zu systematisieren: dem rechtlich gesicherten, ermöglichten, gelenkten und geschaffenen Wettbewerb. Der zentrale Gedanke des Öffentlichen Wettbewerbsrechts ist die Wettbewerbsneutralität - als leitender Grundsatz und subjektives Recht. Das Werk beruht auf Erkenntnissen, die die elf Autoren auf und im Anschluss an insgesamt vier Tagungen erarbeitet haben. Die Grundlagen des Öffentlichen Wettbewerbsrechts konnten so in einem gemeinsamen Beitrag aller elf Autoren (§ 4) zusammengefasst werden - ein Versuch, auch in der Form etwas Neues zu wagen.

(C.F. Müller)

Preprint

Ein Wettbewerbskonzept für das Öffentliche Wettbewerbsrecht

Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods, issue 2014/8

Das öffentliche Wirtschaftsrecht wurde in den letzten Jahrzehnten durch den europäischen Binnenmarkt und seine Ökonomisierungstendenzen durchgreifend auf den Wettbewerb neu ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund schlägt ein gemeinschaftliches Forschungsprojekt vor, weite Teile des öffentlichen Wirtschaftsrechts als "Öffentliches Wettbewerbsrecht" neu zu konzipieren (vgl. G. Kirchhof/S. Korte/S. Magen (Hrsg.), Öffentliches Wettbewerbsrecht, im Erscheinen). Der vorliegende Beitrag entwirft hierfür ein rechtsdogmatisches Wettbewerbskonzept, welches als Instrument rechtswissenschaftlicher Analyse gedacht ist.

Magen, Ein Wettbewerbskonzept für das Öffentliche Wettbewerbsrecht

Aufsatz

Eckpunkte für einen stärker ökonomisch informierten Ansatz im Recht der nichtsteuerlichen Abgaben

in: Die Verwaltung, 46. Band, 2013, Heft 3, S. 383–411

Die Verwaltung, 46. Band, Heft 3

(Duncker & Humblot); ebenso
(MPI for Research on Collective Goods)

Preprint

Fairness and Reciprocity in Contract Governance

Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods, issue 2013/21

(Social Science Research Network)

Beitrag

Loyalitätspflichtverletzungen im kirchlichen Arbeitsrecht zwischen Menschenrechtskonvention und Grundgesetz

in: Straßburg und das kirchliche Arbeitsrecht, hrsg. v. Burkhard Kämper u. Adelheid Puttler, 2013, S. 41–56

Straßburg und das kirchliche Arbeitsrecht

Zum Buch: Das Buch enthält die Vorträge einer wissenschaftlichen und zugleich praxisbezogenen Fachtagung, die die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum zu den Folgen der Rechtsprechung des EGMR für das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland durchgeführt hat. Dazu gaben insbesondere zwei Urteile Anlass, die in Deutschland für ein außerordentlich starkes Echo gesorgt hatten. In beiden Fällen waren Arbeitsverhältnisse eines kirchlichen Mitarbeiters wegen außerehelicher Beziehungen gekündigt worden und die hiergegen gerichteten Arbeitsgerichtsverfahren erfolglos geblieben. Während der EGMR im sog. Mormonenfall keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK annahm, ging er im Fall eines katholischen Kirchenmusikers von einer solchen Verletzung aus.

Für die Praxis stellt sich nicht nur die Frage nach den Gründen für die unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle. Die verschiedenen Reaktionen zeigen auch, dass die Konsequenzen einer Entscheidung des EGMR für das nationale Recht der Erläuterung bedürfen. Nicht zuletzt besteht Unsicherheit sowohl für kirchliche Arbeitgeber wie auch für Arbeitsgerichte, wie künftig mit vergleichbaren Fällen umzugehen ist. (Duncker & Humblot)

Beitrag

Zur Legitimation privaten Rechts

in: Privates Recht, hrsg. v. Christian Bumke u. Anne Röthel, 2012, S. 229–246

Privates Recht

Zum Buch: In vielen Lebensbereichen wirken Private durch selbst gesetzte Regeln an der gesellschaftlichen Ordnungsbildung mit. Zumeist stehen solche privaten Regeln nicht unverbunden neben dem staatlichen Recht, sondern sind auf unterschiedlichste Weise in die Rechtsordnung eingebunden. Auch wenn das Phänomen vertraut ist, sind die Haltungen der Rechtswissenschaft und ihr Umgang mit dem Phänomen bis heute unsicher. Die Betrachtung Privaten Rechts bringt Juristen aller Disziplinen in eine unkomfortable Situation: Handelt es sich um sinnvolle Wahrnehmung von Autonomie oder um Durchsetzung unangemessener Gruppenmacht? Erleben wir zukunftweisende nicht-staatliche Konstitutionalisierungsprozesse oder die Aushöhlung des demokratischen Verfassungsstaates? Bedarf privates Recht einer herrschaftlichen Legitimation oder rechtfertigt es sich als Folge grundrechtlich geschützter Freiheitsbetätigung? (Mohr Siebeck)

Beitrag

Neutralität und negative Religionsfreiheit im staatlich verantworteten öffentlichen Raum

in: Islam – Säkularismus – Religionsrecht, hrsg. v. Lothar Häberle u. Johannes Hattler, 2012, S. 95–109

Islam - Säkularismus - Religionsrecht

Zum Buch: Seit Gründung der Bundesrepublik ist die religiöse Zusammensetzung der Gesellschaft heterogener und konfliktreicher geworden: Zugenommen hat die Gruppe der Religionslosen, von denen einige aktiv für einen weltanschaulichen Säkularismus eintreten, und die der Muslime unterschiedlichen Bekenntnisses.

Dem Islam selbst und seiner komplexen Beziehung zum Verfassungsstaat sind zwei Beiträge gewidmet, ein weiterer säkularistischen (bzw. laizistischen) Positionen. Mehrere Kapitel gehen der Frage nach, wie das staatliche Religionsrecht auf die Herausforderungen Islam und Säkularismus reagieren sollte und ob es einer Neujustierung bedarf. Abschließend werden zwei konträre Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu einem italienischen Schulkreuz-Fall analysiert. (Springer)

Herausgeberschaft u. Beitrag

Was weiß Dogmatik?

Hrsg. v. Gregor Kirchhof, Stefan Magen u. Karsten Schneider 2012, 175 S.

Was weiß Dogmatik?

Das Verhältnis der deutschen Rechtswissenschaft zur Dogmatik ist auf bemerkenswerte Weise ambivalent. Rechtsdogmatik wird als Herzstück der Rechtswissenschaft, zugleich aber auch als deutscher Sonderweg begriffen. Ihr Systemdenken gilt als Schlüssel zum Verständnis des Rechts und dessen konsistenter Anwendung, aber auch als Steigbügel einer Selbstermächtigung von Wissenschaft und Praxis gegenüber dem demokratischen Gesetzgeber. Manche kritisieren Dogmatik als Kommunikationshindernis und Abschottung gegenüber anderen Disziplinen, während sie andere als unerlässlicher Ausgangspunkt für jeden Austausch und Dialog verstehen. Dogmatik erscheint als Besonderheit des deutschen Rechtsdenkens, aber auch als Charakteristikum funktionierender Rechtssysteme. Was angesichts dessen nun der Auftrag und die Funktion von Dogmatik ist, welcher Art das Wissen ist, das sie zur Verfügung stellt, und was gute Dogmatik auszeichnet und von hypertrophen Entwicklungen unterscheidet, war Gegenstand eines Kolloquiums, das im Herbst 2009 vom KölnBonnerForum veranstaltet wurde und auf das die in diesem Band versammelten Beiträge zurückgehen. (Mohr Siebeck)

Inhaltsübersicht:

Tagung

  • Winfried Hassemer: Dogmatik zwischen Wissenschaft und richterlicher Pragmatik: Einführende Bemerkungen
  • Christian Waldhoff: Kritik und Lob der Dogmatik: Rechtsdogmatik im Spannungsfeld von Gesetzesbindung und Funktionsorientierung
  • Oliver Lepsius: Kritik der Dogmatik
  • Udo Di Fabio: Systemtheorie und Rechtsdogmatik
  • Martin Eifert: Zum Verhältnis von Dogmatik und pluralisierter Rechtswissenschaft
  • Bernd Grzeszick: Steuert die Dogmatik? Inwiefern steuert die Dogmatik des Öffentlichen Rechts? Gibt es eine rechtliche Steuerungswissenschaft jenseits der Rechtsdogmatik?
  • Andreas Voßkuhle: Was leistet Rechtsdogmatik? Zusammenführung und Ausblick in 12 Thesen

Ergänzungen

  • Matthias Jestaedt: Wissenschaftliches Recht. Rechtsdogmatik als gemeinsames Kommunikationsformat von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis
  • Frank Schorkopf: Dogmatik und Kohärenz
  • Gregor Kirchhof/Stefan Magen: Dogmatik: Rechtliche Notwendigkeit und Grundlage fächerübergreifenden Dialogs – eine systematisierende Übersicht

Glückwünsche

Michael Stolleis zum 70. Geburtstag

im: Archiv des öffentlichen Rechts, 137. Band, 2012, Heft 1, S. 135–138

AöR, 137. Band, Heft 1 (März 2012)

(ingenta-connect)

Beitrag

Spieltheorie

in: Ökonomische Methoden im Recht, hrsg. v. Emanuel Towfigh et al., 2010, S. 71–116

Ökonoimsche Methoden im Recht

Zum Buch: Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse zurückgegriffen werden, ohne dass der juristische Methodenkanon hierfür geeignete Werkzeuge bereithält. Emanuel V. Towfigh und Niels Petersen wollen mit dem vorliegenden Lehrbuch diese Lücke schließen. Anders als bei vielen bisherigen Lehrbüchern geht es dabei nicht um die Anwendung ökonomischer Erkenntnisse auf bestimmte Rechtsgebiete. Die Autoren setzen vielmehr einen Schritt vorher an, indem sie dem Juristen eine Einführung in ökonomische Methoden geben. Das Lehrbuch erlaubt ihm damit zwar nicht selbst empirische Studien durchzuführen, diese aber immerhin zu verstehen und selbst auf ihn interessierende juristische Fragestellungen anzuwenden.Nach einer kurzen Einführung zur Integration von sozialwissenschaftlichen Methoden ins Recht wird ein Überblick über so verschiedene Felder wie die Grundbegriffe der Ökonomie, die Mikroökonomie, die Vertrags- und Spieltheorie, die Verhaltensökonomik, empirisches Forschungsdesign und einige Grundbegriffe der Statistik gegeben. Das Buch richtet sich sowohl an Studierende, die einen ersten Zugang zur sozialwissenschaftlichen Betrachtung von Recht suchen, als auch an Wissenschaftler, die ökonomische Studien für ihre Forschung rezipieren und verstehen möchten und an Praktiker, die in ihrer Arbeit auf sozialwissenschaftliche Gutachten zurückgreifen und deren Argumentationsgang nachvollziehen müssen. (Mohr Siebeck)

Beitrag

Grundfälle zu Art. 4 III GG

in: JuS 2009, S. 995–999

JuS 2009, Heft 11

(Beck-Online)

Beitrag

Rechtliche und ökonomische Rationalität im Emissionshandelsrecht

in: Recht und Markt – Wechselbeziehungen zweier Ordnungen, 49. Assistententagung Öffentliches Recht, hrsg. v. Emanuel Towfigh et al., 2009, S. 9–28

Recht und Markt

Zum Buch: Recht und Markt stehen in vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander. Herkömmlicherweise wird das Recht als Instrument der Marktregulierung verstanden. In einer Welt, in der wirtschaftliche und soziale Beziehungen zunehmend nicht mehr an Staats- oder Kontinentalgrenzen halt machen, ist die Einwirkung von Recht auf den Markt jedoch nicht mehr nur einseitig. Recht reguliert nicht nur Märkte – es ist selbst auch Gegenstand von Märkten geworden. Dieser Band, der sich aus den Beiträgen der 49. Assistententagung Öffentliches Recht zusammensetzt, analysiert jüngste Entwicklungen im Schnittfeld von Markt und Recht und greift hierfür unterschiedliche Themenkreise heraus. Neben den klassischen Bereichen der Wirtschaftsregulierung und des Wettbewerbsrechts werden auch neuere Phänomene, wie der Handel mit Informationen, und nicht-monetäre Märkte, wie der Wettbewerb um die Meinungsvorherrschaft in den Medien, in den Blick genommen. Weitere Beiträge beschäftigen sich mit der Begründung und Ermöglichung von Märkten durch Recht, etwa am Beispiel des Emissionsschutzhandels. Vervollständigt wird der Band schließlich durch rechtsphilosophische und -soziologische Betrachtungen über die Vereinbarkeit der unterschiedlichen normativen Zielsetzungen von Recht und Markt. (Nomos); ebenso (MPI for Research on Collective Goods)

Rezension

Klaus Mathis, Effizienz statt Gerechtigkeit? – Auf der Suche nach den philosophischen Grundlagen der Ökonomischen Analyse des Rechts, 2006

in: Zeitschrift für Rechtsphilosophie 2009 S. 97–110 (zusammen mit Jörn Lüdemann)

Zeitschrift für Rechtsphilosophie 2009, Heft 1+2

(MPI for Research on Collective Goods)

Beitrag

Individual Decision Making and the Evolutionary Roots of Institutions

in: Better Than Conscious? – Decision Making, the Human Mind, and Implications For Institutions, hrsg. v. Christoph Engel u. Wolf Singer, 2008, S. 325–342 (zusammen mit Richard McElreath et al.)

Better Than Conscious?

Zum Buch (Overview): Conscious control enables human decision makers to override routines, to exercise willpower, to find innovative solutions, to learn by instruction, to decide collectively, and to justify their choices. These and many more advantages, however, come at a price: the ability to process information consciously is severely limited and conscious decision makers are liable to hundreds of biases. Measured against the norms of rational choice theory, conscious decision makers perform poorly. But if people forgo conscious control, in appropriate tasks, they perform surprisingly better: they handle vast amounts of information; they update prior information; they find appropriate solutions to ill-defined problems.

This inaugural Strüngmann Forum Report explores the human ability to make decisions, consciously as well as without conscious control. It explores decision-making strategies, including deliberate and intuitive; explicit and implicit; processing information serially and in parallel, with a general-purpose apparatus, or with task-specific neural subsystems. The analysis is at four levels—neural, psychological, evolutionary, and institutional—and the discussion is extended to the definition of social problems and the design of better institutional interventions. The results presented differ greatly from what could be expected under standard rational choice theory and deviate even more from the alternate behavioral view of institutions. New challenges emerge (for example, the issue of free will) and some purported social problems almost disappear if one adopts a more adequate model of human decision making. (MIT-Press)

Beitrag

Entscheidungen unter begrenzter Rationalität als Proprium des öffentlichen Rechts

in: Das Proprium der Rechtswissenschaft, hrsg. v. Christoph Engel u. Wolfgang Schön, 2007, S. 303–310

Das Proprium der Rechtswissenschaft

Zum Buch: Was macht Recht zur Wissenschaft? Dieser Frage gehen die Autoren der hier gesammelten Aufsätze nach. Die Juristerei ist eine selbstbewusste Disziplin. Die offensichtliche praktische Bedeutung des Fachs bietet ihr Schutz vor Selbstzweifeln. Der Hunger der Praxis nach Heerscharen gut ausgebildeter Juristen tut ein Übriges. Doch im universitären Wettbewerb der Fächer sind beides eher schwache Argumente. Noch beunruhigender ist, dass viele dogmatische Argumente auf sozialwissenschaftlichen Konzepten gründen. Schon in der Rechtsanwendung führt dies zu Friktionen: Ein Gericht kann weder mit einem exakten mathematischen Modell etwas anfangen noch mit Regressionen, die so gut spezifiziert sind, dass der Fehlerterm normalverteilt ist. Wenn man die Juristerei für harte Sozialwissenschaften öffnet, kommt das Fach also nicht ohne Vermittler aus. Noch prekärer ist die Lage in der Rechtspolitik: Können Juristen den Gesetzgeber mit eigener wissenschaftlicher Autorität beraten oder lassen sich die Regelungsziele guter Gesetzgebung besser aus der Perspektive von Ökonomen, Psychologen oder Soziologen definieren? Die traditionell fraglose Einheit von Wissenschaft und Praxis wird zu einem voraussetzungsvollen Unterfangen. Nicht zuletzt mag manch ein juristischer Wissenschaftler versucht sein, sich ganz auf die Position des Beobachters zurückzuziehen. Dann ist das Recht bloß noch Forschungsgegenstand. Einen Beitrag zur Entwicklung der Dogmatik will solch ein Wissenschaftler nicht mehr leisten. Dies führt zu der Frage nach der Eigenständigkeit der Rechtslehre im Konzert der Wissenschaften - der Frage nach dem "Proprium der Rechtswissenschaft". (Mohr Siebeck)

Beitrag

Zur Interaktion von Recht und sozialen Normen bei der dezentralen Bereitstellung von Gemeinschaftsgütern

in: Aktuelle Fragen zu politischer und rechtlicher Steuerung im Kontext der Globalisierung, hrsg. v. Michael Stolleis u. Wolfgang Streeck, 2007, S. 185–208

Aktuelle Fragen zu politischer und rechtlicher Stellung im Kontext der Globalisierung

Zum Buch: Im Kontext von "Globalisierung" und der damit eng verknüpften Transformation des klassischen Nationalstaats wird vermehrt über "Dezentralisierung" als Antwort auf die Herausforderung des epochalen Wandels debattiert. Den auf globale Vernetzung drängenden Kräften stehen solche entgegen, die gerade in den expansiven Prozessen das Hauptübel sehen, das man zwar nicht verhindern, aber abmildern kann.

Der multidisziplinäre Band, der aus einer Initiative geisteswissenschaftlich orientierter Max-Planck-Institute hervorgegangen ist, will dazu beitragen, die "Früchte" der unterschiedlichen Strategien auch empirisch verlässlicher zu bestimmen. Das ist das Feld der Soziologie, der Politologie und der Wirtschaftswissenschaft. Speziell die historischen Fächer können klären, wie es zu den unterschiedlichen Traditionen und Mentalitäten gekommen ist und wo die Ursachen der Konflikte liegen. Die juristischen Disziplinen schließlich haben zu prüfen, welche normativen Regime sich empfehlen, und wie sich dezentrale Modelle finden lassen, welche die Ziele der effizienten Demokratie, der Menschen- und Bürgerrechte und der Selbstverantwortung in der Globalisierungszeit tatsächlich gewährleisten helfen. (Nomos); ebenso (MPI for Research on Collective Goods)

Beitrag

Fairness, Eigennutz und die Rolle des Rechts. Eine Analyse auf Grundlage der Verhaltensökonomik

in: Recht und Verhalten, hrsg. v. Christoph Engel, Markus Englerth, Jörn Lüdemann u. Indra Spiecker gen. Döhmann, 2007, S. 261–360

Recht und Verhalten

Zum Buch: Recht und Ökonomie haben sich viel zu sagen. Doch auch wenn der homo oeconomicus ein überaus fruchtbares intellektuelles Instrument ist, ist das ökonomische Verhaltensmodell doch kein theoretischer Generalschlüssel, mit dem sich alles menschliche Verhalten erklären ließe. Vielmehr gibt es zahlreiche Situationen, in denen Menschen in einer Weise agieren, die aus einer streng ökonomischen Perspektive nicht zu erklären ist. Vor allem in Kooperation mit der Psychologie und durch das Aufkommen einer experimentellen Ökonomik gilt das Interesse vieler Ökonomen mittlerweile vermehrt solchen Konstellationen, in denen Modellprognosen und Realität auseinander klaffen. Diese an realistischem Verhalten interessierte Verhaltensökonomik hat in den USA ihren rechtswissenschaftlichen Niederschlag in einer Forschungsrichtung gefunden, die sich 'Behavioral Law and Economics' nennt. Sie deckt die Grenzen ökonomischer Analyse mit Hilfe verhaltenswissenschaftlicher Theorie und Empirie auf und fragt nach der Bedeutung dieser Einsichten für das Recht. Die Autoren der Beiträge in diesem Band beleuchten rechtstheoretische Grundfragen der Theorierezeption und untersuchen die Relevanz verhaltenstheoretischer Forschung für einzelne Rechtsgebiete und die Möglichkeiten einer direkten Kooperation von Rechtswissenschaft und Psychologie. (Mohr Siebeck); ebenso (MPI for Research on Collective Goods)

Beitrag

Naturalizations Obtained by Fraud – Can They be Revoked?

in: German Law Journal 7 (2006), S. 681–704

German Law Journal 7 (2006), issue 8

(German Law Journal 7 (2006), issue 8)

Beitrag

Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung

in: JuS 2006, S. 404–410

JuS 2006, Heft 5

(Beck-Online)

Beitrag

Are Heuristics a Problem or a Solutution?

in: Heuristics and the Law, hrsg. v. Christoph Engel u. Gerd Gigerenzer, 2006, S. 103–140 (zusammen mit Douglas Kysar et al.)

Heuristics and the Law

Zum Buch (Overview): In recent decades, the economists' concept of rational choice has dominated legal reasoning. And yet, in practical terms, neither the lawbreakers the law addresses nor officers of the law behave as the hyperrational beings postulated by rational choice. Critics of rational choice and believers in "fast and frugal heuristics" propose another approach: using certain formulations or general principles (heuristics) to help navigate in an environment that is not a well-ordered setting with an occasional disturbance, as described in the language of rational choice, but instead is fundamentally uncertain or characterized by an unmanageable degree of complexity. This is the intuition behind behavioral law and economics. In Heuristics and the Law, experts in law, psychology, and economics explore the conceptual and practical power of the heuristics approach in law. They discuss legal theory; modeling and predicting the problems the law purports to solve; the process of making law, in the legislature or in the courtroom; the application of existing law in the courts, particularly regarding the law of evidence; and implementation of the law and the impact of law on behavior. (MIT Press)

Beitrag

Neuerwerb des Körperschaftsstatus

in: Fälle und Lösungen zum Staatskirchenrecht, hrsg. v. Michael Heinig, 2005, S. 129–125

Fälle und Läsungen zum Staatskirchenrecht

Zum Buch: Die "Fälle und Lösungen zum Staatskirchenrecht" decken das Staatskirchenrecht in ganzer Breite ab. Hierzu gehört einerseits das thematische Spektrum vom Grundrechtsschutz über die institutionellen Absicherungen kirchlicher Belange bis hin zum wachsenden Einfluss des Europarechts. Andererseits spiegeln die Fälle und Lösungen die unterschiedlichen im Fach vertretenen Positionen wider.

Für eine solide juristische Ausbildung ist es unverzichtbar, möglichst früh zu lernen, dass es für Fälle zumeist nicht die eine "richtige" Lösung gibt, sondern unterschiedliche Wege zum Ziel einer erfolgreichen Fallbearbeitung führen und der Qualität der Argumentation entscheidende Bedeutung zukommt. Deshalb wurden bestens ausgewiesene Autoren mit durchaus unterschiedlichem Vorverständnis für die Mitarbeit an der Fallsammlung gewonnen. (Boorberg)

Dissertation

Zum Verhältnis von Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit. Zur Bedeutung des Art. 137 Abs. 5 WRV im Kontext des Grundgesetzes

in: Jus Ecclesiastum – Beiträge zum evangelischen Kirchenrecht und zum Staatskirchenrecht, Bd. LXXV, hrsg. v. Axel Frhr. von Campenhausen et al., 2004, 328 S.

Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit

Zum Buch: Der öffentlich-rechtliche Status von Religionsgemeinschaften scheint für viele nur noch historisch verständlich. Seine verfassungsrechtliche Interpretation suchte man lange über den Begriff des "Öffentlichen", der auf die Bedeutung der Kirchen für Staat und Gesellschaft verweise. Zunehmend findet auch der Gedanke einer "Grundrechtssubventionierung" Verbreitung. Beide Ansätze bleiben aber wenig greifbar, weil sie die konkreten Rechtswirkungen dieses Status vernachlässigen. Stefan Magen fragt statt dessen nach den einzelnen öffentlich-rechtlichen Befugnissen und deren grundrechtsdogmatischer Funktion. Anhand religionswissenschaftlicher Einsichten zeigt er, daß sich Religionsgemeinschaften in den allgemeinen Rechtsformen des bürgerlichen Rechts oft nur unter Preisgabe ihrer religiösen Identität verfassen könnten, weil diese Rechtsformen auf moderne Zweckorganisationen zugeschnitten sind. Er legt dar, daß im Bereich der Religion spezielle Anforderungen für grundrechtsadäquate Rechtsformen gelten müssen, und weist nach, wie diese Anforderungen durch die einzelnen Körperschaftsbefugnisse realisiert werden. In dieser Aufgabe, die organisationsrechtlichen Gehalte der Religionsfreiheit zu konkretisieren und umzusetzen, zeigt sich die fortdauernde Bedeutung des Körperschaftsstatus. (Mohr Siebeck)

Kommentierung

Art. 35 GG [Rechts- und Amtshilfe]

in: Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. I, hrsg. v. Dieter C. Umbach u. Thomas Clemens, 2002, S. 1850–1869

Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. I

Zum Buch: Wie bereits bei dem ebenfalls von Umbach/Clemens herausgegebenen Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind besonderes Merkmal dieses Kommentars zum Grundgesetz, dass die Autoren allesamt jetzt oder früher am Bundesverfassungsgericht tätig sind bzw. waren. Auch bei diesem Werk liegt der Schwerpunkt auf der systematischen Aufarbeitung der Rechtsprechung des BVerfG, d. h. es wird nicht in wissenschaftlicher Breite das gesamte Schrifttum berücksichtigt.

Die Kommentierungen konzentrieren sich vielmehr darauf, zu jedem Artikel die für die Praxis wichtigen Aussagen des BVerfG in möglichst übersichtlicher Form darzustellen, evtl. auch kritisch zu würdigen und insbesondere zu den von der Rechtsprechung noch nicht aufgearbeiteten Fragestellungen Hinweise anhand der juristischen Literatur zu geben. [...] (Beck-Shop)

Kommentierung

Art. 140 GG [Staatskirchenrecht]

in: Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II, hrsg. v. Dieter C. Umbach u. Thomas Clemens, 2002, S. 1613–1680

Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II

Zum Buch: Wie bereits bei dem ebenfalls von Umbach/Clemens herausgegebenen Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind besonderes Merkmal dieses Kommentars zum Grundgesetz, dass die Autoren allesamt jetzt oder früher am Bundesverfassungsgericht tätig sind bzw. waren. Auch bei diesem Werk liegt der Schwerpunkt auf der systematischen Aufarbeitung der Rechtsprechung des BVerfG, d. h. es wird nicht in wissenschaftlicher Breite das gesamte Schrifttum berücksichtigt.

Die Kommentierungen konzentrieren sich vielmehr darauf, zu jedem Artikel die für die Praxis wichtigen Aussagen des BVerfG in möglichst übersichtlicher Form darzustellen, evtl. auch kritisch zu würdigen und insbesondere zu den von der Rechtsprechung noch nicht aufgearbeiteten Fragestellungen Hinweise anhand der juristischen Literatur zu geben. [...] (Beck-Shop)

Kommentierung

§ 91 BVerfGG [Kommunalverfassungsbeschwerde]
§ 92 BVerfGG [Begründungslasten]

in: Bundesverfassungsgerichtsgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl., hrsg. v. Dieter C. Umbach, Thomas Clemens u. Franz-Wilhelm Dollinger, 2005, S. 1183–1203

Grundgesetz – Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II

Zum Buch: [...] Der Handkommentar bietet eine Gesamtdarstellung des BVerfGG, die sich durch engsten Praxisbezug ebenso auszeichnet wie durch wissenschaftliche Zuverlässigkeit. Die Abhandlungen und Einzelkommentierungen sind völlig neu verfasst oder zumindest erweitert worden und befinden sich allesamt auf neuestem Stand. [...] (Beck-Shop)

Beitrag

Staatskirchenrecht als symbolisches Recht

in: Koexistenz und Konflikt von Religionen im vereinten Europa, hrsg. v. Hartmut Lehmann, 2004, S. 30–53

Koexistenz und Konflikt von Religionen im vereinten Europa

Zum Buch: Hergebrachte und neuentstandene religiöse Spannungen im vereinten, säkularisierten Europa und Möglichkeiten - auch rechtliche - sie zu bewältigen.

Durch die fortschreitende Säkularisierung der religiösen Verhältnisse in den europäischen Ländern seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts werden wechselseitige Ressentiments und Vorurteile zwischen einzelnen Glaubensrichtungen, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, verstärkt; außerdem sind neue, teilweise sehr brisante Konflikte entstanden. Die Beiträge dieses Bandes thematisieren vorhandene Spannungsfelder, zeigen Vorurteile einzelner Religionen gegenüber anderen Glaubensrichtungen auf und erörtern Aspekte der gegenwärtigen Situation. Besonderes Interesse gilt hierbei der Situation der Muslime in Europa. Außerdem werden in einzelnen Beiträgen rechtliche Regelungen diskutiert, durch die aufgrund von religiösen Motiven verursachte Konflikte vermieden werden und die zu einer friedlichen Koexistenz der verschiedenen Religionen in einem vereinten Europa führen können. In diesem komplexen Problemfeld kann, wie gezeigt, die Rechtswissenschaft einen besonderen Beitrag leisten.Hergebrachte und neuentstandene religiöse Spannungen im vereinten, säkularisierten Europa und Möglichkeiten - auch rechtliche -sie zu bewältigen. (Wallstein); ebenso (MPI for Research on Collective Goods)

Beitrag

Der Rechtsschutz in Kirchensachen nach dem materiell-rechtlichen Ansatz

in: NVwZ 2002, S. 897–903

NVwZ 2002, Heft 8

(Beck-Online)

Beitrag

Zum Verhältnis on Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit

in: NVwZ 2001, S. 888–889

NVwZ 2001, Heft 8

(Beck-Online)

Beitrag

Mieterhöhung an der Haustüre

in: JA 1999, S. 464–473

JA 1999, Heft 6

(ja-aktuell)

Beitrag

Die Rolle des Rechts im Prozeß der Globalisierung

in: Zeitschrift für Rechtssoziologie, 1996, S. 1–57 (zusammen mit Klaus F. Röhl)

Zeitschrift für Rechtssoziologie 1996, Heft 1

(DigiZeitschriften)

Lehre u. Organisation

Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen

Eine Anmeldung in eCampus zu den Lehrveranstaltungen ist nicht notwendig. Zu den Abschlussklausuren und Hausarbeiten besteht unter eCampus eine separate Anmeldepflicht, hier sind die Fristen zu beachten! Eine Nachmeldung ist nicht möglich! Zu den Lehrveranstaltungen sind Moodlekurse eingerichtet, die Passwörter zu den Kursen werden in den Vorlesungen bekannt gegeben.

Klausurenrückgabe

Semesterabschlussklausuren oder Hausarbeiten können generell nur im Sekretariat des Lehrstuhls abgeholt werden. Bitte beachten Sie, dass die Rückgabe ausschließlich während der Öffnungszeiten und gegen Vorlage des Studierendenausweises bzw. gegen Vorlage einer Vollmacht erfolgt.

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