Richtlinien zur Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen für die VR China
Ministerium für Wissenschaft und Technologie, Beijing, 13. Januar 2004
1 Diese Richtlinien dienen dem Zweck, das Gebiet der biomedizinischen Forschung mit menschlichen Embryonen in Übereinstimmung mit den ethischen Standards der Lebenswissenschaften zu bringen, zu gewährleisten, daß die international anerkannten allgemeinen Normen und einschlägigen Regularien in China respektiert und beachtet werden und die vernünftige und gesunde Entwicklung der Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen zu fördern.
2 Zu den Quellen menschlicher embryonaler Stammzellen zählen menschliche Embryonalzellen, Stammzellen aus der Gameten und solche, die mittels Zellkerntransfer gewonnen werden.
3 Jede Forschungsaktivität mit menschlich-embryonalen Stammzellen auf dem Territorium der VR China muß diese Richtlinien beachten.
4 Jede Forschung zum reproduktiven Klonen von Menschen ist verboten.
5 Embryonale Stammzellen für die wissenschaftliche Forschung dürfen nur auf folgendem Weg gewonnen werden:
(1) aus überzähligen Gameten oder Blastozyten aus der IVF; oder
(2) aus fetalen Zellen aus freiwilliger Spende nach spontaner oder induzierter Abtreibung; und
(3) durch aus somatischem Zellkerntransfer hervorgegangene Blastozyten und
(4) durch freiwillig gespendeten Balstozyten aus der Reproduktion.
6 In der Forschung mit menschlich-embryonalen Stammzellen sind folgende Vorschriften zu beachten:
(1) Die Blastozyte darf nicht länger als 14 Tage nach der Fertilisation oder nach dem Zellkerntransfer in vitro kultiviert worden sein, bevor sie zur IVF, für somatischen Zellkerntransfer, zur Duplikation oder Veränderung von bestimmten Erbmerkmalen benutzt wird
(2) Auf einem der oben genannten Wege gewonnene Blastozyten dürfen nicht in das reproduktive System eines Menschen oder eines Tieres eingepflanzt werden.
(3) Gameten des Menschen dürfen nicht mit Gameten anderer Spezies kombiniert werden.
7 Es ist verboten, menschliche Gameten, befruchtete Eizellen, Embryonen oder Fetalgewebe zu kaufen oder zu verkaufen.
8 Bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen müssen die Prinzipien der informierten Zustimmung und der aufgeklärten Wahl eingehalten werden. Die informierte Zustimmungserklärung ist gewissenhaft einzuholen, so daß die Geheimhaltung persönlicher Daten zu gewährleistet bleibt.
Die Versuchsperson ist vor der Durchführung der Versuche in akkurater, deutlicher und allgemeinverständlicher Sprache, genau nach Lage der Fakten, über die Bedeutung der vorgenannten Bedingungen, den Zweck, die möglichen Konsequenzen und Risiken der Prozedur zu informieren. Ihre Zustimmung ist als Unterschrift einer informierten Zustimmungserklärung einzuholen.
9 Die Aufgabe der Ethikkommission aus den entsprechenden Forschern, wie Mediziner, Juristen, Soziologen, Mitarbeitern der Verwaltung usw. besteht darin, die Ethik in der menschlichen embryonalen Stammzellforschung zu konkretisieren, zu beobachten, zu beraten und zu überwachen.
10 Jede Forschungsinstitution, die Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen durchführt, soll gemäß diesen Richtlinien die entsprechenden Ausführungsbestimmungen für die eigenen Verwaltung erlassen.
11 Die Umsetzung dieser Richtlinien ist Aufgabe der jeweiligen Abteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie und des Ministeriums für Gesundheit der Staatsregierung.
12 Diese Richtlinien treten am 13. Januar 2004 in Kraft.