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Bildschirmarbeitsbrillen

Zum 01.01.2010 trat eine Neuregelung der Finanzierung/ Bezuschussung der Sehhilfen für Bildschirmarbeit an der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Durch die neuen Regelungen möchte es die Universität ihren Beschäftigten ermöglichen, eine für die Bildschirmarbeit erforderliche Sehhilfe ohne Zuzahlung zu erhalten.

Gesetzliche Regelungen

Nach § 6 Bildschirmarbeitsverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr.1 sind den Beschäftigten vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm zur Verfügung zu stellen, wenn die Augenuntersuchung nach G 37 ergeben hat, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Da die spezielle Sehhilfe durch den Arbeitgeber für den Dienstgebrauch am Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, bleibt sie Eigentum der Ruhr-Universität Bochum.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Sehhilfe ist ausschließlich für die Bildschirmarbeit erforderlich. Es wird sonst keine Brille benötigt.
  2. Es ist bereits eine Sehhilfe vorhanden. Für die Bildschirmentfernung ist diese nicht ausreichend. Um ein optimales Sehvermögen am Bildschirm zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Bildschirmarbeitsbrille erforderlich.

In der Regel handelt es sich bei Bildschirmarbeitsbrillen aufgrund der beschriebenen Funktion um Einstärkenbrillen. Für spezielle Arbeitsplätze mit stetem Wechsel zwischen Bildschirm und Textvorlage oder schnellem Wechsel zwischen Bildschirm und Publikumsverkehr wird der betriebsärztliche Dienst der RUB (AMD) die Anforderungen an die Brille spezifizieren.

Veränderungen zur vorherigen Praxis

  1. Soll die Bildschirmarbeitsbrille durch die RUB finanziert werden, ist die G 37 (Augenuntersuchung) beim betriebsärztlichen Dienst erforderlich.
  2. Es wurde ein Rahmenvertrag zur Lieferung der Bildschirmarbeitsbrillen mit der Fa. Fielmann geschlossen.

Was wird von der RUB erstattet?

Die Ruhr-Universität übernimmt im Rahmen des Liefervertrags mit der Fa. Fielmann die Kosten für die vom betriebsärztlichen Dienst als notwendig bescheinigte Sehhilfe:

  • eine einfache Fassung („Nulltarif-Collection“)
  • die verordneten Gläser
  • Einfachentspiegelung
  • Kunststoffgläser ab +4/-6 Dioptrien

Wird die Bildschirmarbeitsbrille beim Rahmenvertragspartner der RUB (Fa. Fielmann) mittels des Bestellscheins (zwingend erforderlich), der vom arbeitsmedizinischen Dienst ausgefüllt und ausgehändigt wird, bestellt, fallen für den Beschäftigten keine Kosten an. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Fa. Fielmann und der Universität. Lediglich die Kosten für zusätzliche Ausstattung (Superentspiegelung, Härtung) müssen vom Beschäftigten bei Abholung der Sehhilfe direkt bezahlt werden. Die Anfertigung der Brille kann in jeder Niederlassung der Fa. Fielmann erfolgen.

Entscheidet sich der Beschäftigte für einen anderen Brillenanbieter, tritt der Mitarbeiter bei Abholung der Bildschirmarbeitsbrille für die gesamten Kosten in Vorleistung. Nach Einreichung der Originalrechnung und des vom betriebsärztlichen Dienst ausgefüllten Bestellscheins (Brillenspezifikation) werden die notwendigen Kosten durch Dezernat 3/Dezernat 7 erstattet. Die Übernahme der Kosten richtet sich jedoch in jedem Fall nur nach der Bescheinigung des betriebsärztlichen Dienstes und den mit dem Rahmenvertragsoptiker (Fa. Fielmann) vertraglich vereinbarten Preisen. Zusätzlich anfallende Kosten sind von den Beschäftigten zu tragen.

Die Informationen stammen von Dr. U. Fornefeld-Schwarz, 10.12.2009

Ablauf der Beschaffung von Bildschirmarbeitsbrillen

Ablauf bei der Beschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille