Satzung
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Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen an der Ruhr-Universität Bochum



§1 Mitglieder:

Mitglieder der Fachschaft Bauingenieurwesen sind alle an der Ruhr-Universität Bochum mit Hauptfach Bauingenieurwesen eingeschriebenen Studierende.

§2 Aufgaben:

Die Fachschaft Bauingenieurwesen vertritt die speziellen Belange der Studierenden des Studienganges Bauingenieurwesen und nimmt dabei das politische Mandat wahr.

§3 Organe:

Organe der Fachschaft sind:
1. die Fachschaftsvollversammlung(FS-VV)
2. der Fachschaftsrat (FSR).

§4 Fachschaftsvollversammlung:

1. Die FS-VV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
2. Die ordentliche FS-VV tritt mindestens einmal im Jahr, jeweils zu Beginn des Sommersemesters, zusammen.
3. Die ordentliche FS-VV ist beschlussfähig, wenn sie, unter Angabe einer Tagesordnung, mindestens 5 Vorlesungstage vor ihrem Termin öffentlich einberufen wurde.
4. Jedes Fachschaftsmitglied hat auf der FS-VV Antrags- sowie aktives und passives Wahlrecht.
5. Zu allen Fachschaftsvollversammlungen ist der Vorstand der Studierendenschaft einzuladen. Die Protokolle der FS-VV sind an ihn zu versenden.

§5 Öffentlichkeit:

Die FS-VV und der Fachschaftsrat tagen stets öffentlich.

§6 Fachschaftsrat:

1. Der Fachschaftsrat ist das zentrale Organ der Fachschaft Bauingenieurwesen.
2. Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaft Bauingenieurwesen. Er sorgt für die Einhaltung derBeschlüsse der FS-VV und der Bestimmungen der Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen.
3. Der FSR hält Verbindung zu allen Gruppen, Institutionen und Personen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben wichtig sind.
4. Der FSR führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Buch.
5. Hierzu bestimmt der FSR aus seiner Mitte eine(n) Kassenbeauftragte(n). Die/der Kassenbeauftragte ist der FS-VV rechenschaftspflichtig
6. Der FSR wird von der FS-VV entlastet.

§7 Wahl, Abwahl, Amtszeit des FSR:

1. Der FSR wird von der ordentlichen FS-VV am Beginn des Sommersemesters für zwei Semester gewählt..
2. Der FSR oder einzelne Mitglieder des FSR können von der ordentlichen FS-VV jederzeit durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.
3. Der FSR besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
4. Sinkt die Zahl der FSR-Mitglieder unter vier, so ist zum nächstmöglichen Termin eine Nachwahl durchzuführen.
5. Der FSR ist der FS-VV rechenschaftspflichtig und an deren Beschlüsse gebunden.
6. Die Mitglieder des FSR's müssen nach ihrer Wahl sofort an den Vorstand der Studierendenschaft gemeldet werden.

§8 Satzungsänderungen.

Die Satzung der Fachschaft Bauingenieurwesen kann von der ordentlichen FS-VV mit 2/3-Mehrheit geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden. Satzungsänderungen müssen als eigene Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.

§9 Inkrafttreten

Durch die FS-VV am 29. April 2004 ist diese Satzung seit diesem Tage gültig. Sie wurde durch eine einfache Mehrheit beschlossen.