|
|
|
| |
| Informationen der Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum |
|
 |
|
|
 |
 |
Satzung |
|

Satzung der Ethikkommissionen der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum
Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität
Bochum hat in seiner Sitzung am 14.1.2008 aufgrund § 7 Heilberufsgesetz
NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2005 (GV.NRW 2005 S.
148) folgende Satzung der Ethik-Kommissionen beschlossen:
Inhaltsübersicht
§1 Errichtung, Zuständigkeit und Aufgaben
§2 Zusammensetzung
§3 Voraussetzungen für das Tätigwerden
§4 Verfahren und Entscheidung
§5 Sonderbestimmungen bei Vorliegen von Voten anderer Ethikkommissionen
§6 Geschäftsführung
§7 Inkrafttreten
§1 Errichtung, Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Medizinische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum hat zwei
(2) Ethik-Kommissionen als unabhängige Einrichtungen eingerichtet. Sie
führen die Bezeichnung: "Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät
der Ruhr-Universität Bochum, Sitz Bochum" unter der Anschrift der
Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum und "Ethik-Kommission
der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, Sitz Bad Oeynhausen" unter
der Anschrift des Herz- und Diabeteszentrums Nordrhein-Westfalen, Universitätsklinik
der Ruhr-Universität Bochum.
(2) Die Ethik-Kommissionen legen ihrer Arbeit die gesetzlichen Bestimmungen
und berufsrechtlichen Regelungen sowie die Deklaration des Weltärztebundes
von Helsinki in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Die Ethik-Kommissionen haben die Aufgabe, auf Antrag medizinische Forschung
am Menschen und epidemiologische Forschung mit personenbezogenen Daten kritisch
und ggf. rechtlich zu begutachten und zu beurteilen, um voraussagbare Schäden
für Patienten und Probanden zu vermeiden und Risiken auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, unbeschadet der Verantwortung des Arztes für das Forschungsvorhaben
und seine Durchführung. Sie legen dabei insbesondere die Bestimmungen der §§ 40
- 42 Arzneimittelgesetz (AMG), des § 20 Medizinproduktegesetz (MPG), der §§ 8
und 9 Transfusionsgesetz, des § 92 Strahlenschutzverordnung und des § 28g
Rötgenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde.(3) Die
Ethik-Kommissionen sind zuständig für alle in der Medizinischen Fakultät
der Ruhr-Universität Bochum und von deren Mitglieder und Angehörigen
durchgeführten medizinischen Forschungsvorhaben und klinischen Prüfungen
am Menschen.
Die Ethik-Kommissionen können Voten anderer, nach Landesrecht gebildeter
Ethik-Kommissionen sowie Voten von Ethik-Kommissionen anderer medizinischer
Fakultäten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, sofern deren
Verfahren und Kriterien der Bewertung gleichwertig sind.
§2 Zusammensetzung
(1) Die Ethik-Kommissionen der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität
Bochum bestehen aus mindestens 8 (acht) Mitgliedern, die durch den Fakultätsrat
der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum bestimmt werden.
(2) Mindestens 4 Mitglieder müssen Ärztinnen oder Ärzte sein.
Ein Mitglied muss Apotheker/in sein, eines die Befähigung zum Richteramt
besitzen, ein weiteres Mitglied muss über eine ausgewiesene Qualifikation
sowie mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik verfügen und
ein weiteres Mitglied aus dem Bereich der Patientenvertretungen kommen. Unter
den ärztlichen Mitgliedern sollen 2 erfahrene Kliniker/innen sein sowie
ein erfahrener Vertreter der theoretischen Medizin.
Die Zusammensetzung der Ethik-Kommissionen der Ruhr-Universität Bochum
Sitz Bochum bzw. Sitz Bad Oeynhausen sowie die Namen der Mitglieder sind den
veröffentlichten Mitgliederlisten zu entnehmen.
Jedes Mitglied kann mehrere Kriterien gleichzeitig erfüllen.
(3) Für jedes Mitglied können mehrere Stellvertreter/innen gewählt
werden, deren Befähigung und Qualifikation derjenigen nach §2, Absatz
2 entsprechen muss.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen müssen über die erforderliche
Fachkompetenz verfügen.
(5) Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an Weisungen
nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit
und Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Ethik-Kommissionen wählen jeweils mit Mehrheit aus ihrer Mitte
ein ärztliches Mitglied zur/m Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu
deren / dessen Stellvertreter.
§3 Voraussetzungen für das Tätigwerden
(1) Die Ethik-Kommissionen werden auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes
oder Angehörigen der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität
Bochum tätig. Anträge können geändert oder zurückgenommen
werden.
(2) Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Ethik-Kommissionen ist
die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und ggf. die Entrichtung der Gebühren.
(3) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob und ggf. wo bereits
vorher - bei multizentrischen Forschungsvorhaben gleichzeitig - Anträge
gleichen Inhalts bei anderen Ethik-Kommissionen gestellt worden sind. Dazu bereits
vorliegende Voten sind beizufügen.
Bei multizentrischen Studien soll zunächst diejenige Ethik-Kommission in
Anspruch genommen werden, welche für den Hauptstudienleiter zuständig
ist.
(4) Des weiteren ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der
sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet, Änderungen
des Forschungsvorhabens oder des Prüfplans sowie schwerwiegende oder unerwartete
unerwünschte Ereignisse, die nach der Antragstellung oder nach dem Verfahren
vor der Ethik-Kommission vorgenommen werden oder eintreten, dieser Kommission
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Änderungen
des Forschungsvorhabens oder des Prüfplans, die vor oder während der
Durchführung des Forschungsvorhabens vorgenommen werden und für schwerwiegende
oder unerwartete unerwünschte Ereignisse, die während oder nach der
Durchführung des Forschungsvorhabens eintreten.
§4 Verfahren und Entscheidung
(1) Die Sitzungen der Ethik-Kommissionen sind nicht öffentlich.
(2) Die Ethik-Kommissionen treffen ihre Entscheidungen in der Regel nach
mündlicher Erörterung. Eingehende Anträge werden von dem / der
Vorsitzenden in der Reihenfolge des Eingangs mit Datum und laufender Nummer
registriert und einem der stimmberechtigten Mitglieder zur Begutachtung zugeleitet.
Der Gutachter erstattet auf einer der nächsten Sitzungen der Kommission
einen Bericht, der in den wesentlichen Punkten schriftlich niedergelegt ist.
Die Frist zwischen Antragstellung und Berichterstattung soll acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Aufgrund der Berichterstattung entscheidet die Kommission mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
Die Voten der Ethik-Kommissionen lauten entweder:
a) "Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens" oder
b) "Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens,
wenn - im einzelnen zu bestimmende - Auflagen erfüllt werden" oder
c) "Es bestehen Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens".(4)
Die Kommissionen teilen dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ihre Empfehlung
unverzüglich mit.
(5) Über die Sitzungen werden schriftliche Protokolle angefertigt
(6) Bei der Begutachtung können weitere Sachverständige, die nicht
Mitglied der Kommissionen sind, hinzugezogen werden.
(7) Die Vorsitzenden der Kommissionen führen die laufenden Geschäfte
und sorgen für einen raschen Ablauf der Prüfungsverfahren. Sie oder
im Verhinderungsfall die stellvertretenden Vorsitzenden berufen die Sitzung der
Kommissionen nach Bedarf ein. Die Ethik-Kommissionen sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder
anwesend ist; davon muss ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder sind von der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen, wenn sie selbst bei einem Forschungsprojekt oder der klinischen
Prüfung mitwirken oder ihre Interessen berührt sind.
(8) Bestehen nach Meinung des / der Vorsitzenden bei den eingereichten Anträgen
keine ethischen oder rechtlichen Bedenken, können diese auch in einem schriftlichen
Verfahren behandelt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied der Kommission
eine mündliche Erörterung verlangt. Im schriftlichen Verfahren ist
eine Entscheidung der Kommissionen mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
(9) Die Kommissionen können von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern
ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen. Die Antragstellerin
bzw. der Antragsteller können vor den Kommissionen gehört werden. Bei
schriftlich eingereichtem Einspruch gegen Empfehlungen der Kommissionen muss
das betreffende Forschungsvorhaben innerhalb von 5 Wochen erneut diskutiert werden.
(10) Bei Anzeige von schwerwiegenden oder unerwarteten, unerwünschten Ereignissen,
die während des Forschungsvorhabens auftreten und die die Sicherheit der
Teilnehmer oder die Durchführung des Forschungsvorhabens beeinträchtigen
können, prüfen die Kommissionen die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Wird das Verfahren wieder aufgenommen, prüfen die Kommissionen, ob sie ihr
früheres Votum aufrechterhalten.
(11) Die Vorsitzenden der Kommissionen berichten regelmäßig über
die von den Kommissionen getroffenen Entscheidungen in der Medizinischen Fakultät.
§5 Sonderbestimmungen bei Vorliegen von Voten anderer Ethikkommissionen
(1) Ärzte oder Ärztinnen im Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommissionen
der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, die an einem
multizentrischen Forschungsvorhaben teilzunehmen beabsichtigen, das bereits von
einer anderen, nach Landesrecht gebildeten zuständigen Ethik-Kommission
oder einer Ethik-Kommission einer anderen Universität bewertet worden ist,
haben durch Vorlage des bei einer anderen Ethik-Kommission gestellten Antrages
und deren Votums die jeweilige Kommission der Fakultät zu informieren. Die
/ Der Vorsitzende dieser Ethik-Kommission oder ein von ihr / ihm beauftragtes
Mitglied entscheidet dann innerhalb von 4 Wochen nach Eingang dieser Unterlagen,
ob eine Beratung des Antrages durch die Ethik-Kommission erforderlich ist. Bejahendenfalls
ist der Antrag gemäß §3 bei der Ethik-Kommission zu stellen.
(2) Bei positivem Votum einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission bzw.
einer Ethik-Kommission einer anderen deutschen Hochschule können sich die
Kommissionen in einem vereinfachten schriftlichen Verfahren dem entsprechenden
Votum anschließen. In dem vereinfachten schriftlichen Verfahren prüfen
nur die / der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied die Vollständigkeit
der Unterlagen.
§6 Geschäftsführung
(1) Die Medizinische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum stellt die
für die Geschäftsführung der Ethik-Kommission mit Sitz in Bochum
notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die personellen
und sachlichen Mittel der Ethik-Kommission mit Sitz in Bad Oeynhausen werden
vom Herz- und Diabetes-zentrum Nordrhein-Westfalen bereitgestellt.
(2) Die Kommission erhebt eine Bearbeitungsgebühr. Die Höhe orientiert
sich an den Bearbeitungsgebühren der Ethik-Kommission der Ärztekammer
Westfalen-Lippe. Gebühren werden nicht erhoben, wenn es sich um ein Vorhaben
handelt, das aus öffentlich-rechtlichen Geldern, z.B. DFG, Krebshilfe etc.
gefördert wird oder aus Haushaltsmitteln der Antragstellerin oder des Antragstellers
oder der Hochschule finanziert wird.
(3) Die Bearbeitungsgebühren fließen auf ein bei der Verwaltung der
Medizinischen Einrichtungen geführtes Konto. Sie stehen für die Aufwendungen
und zweckgebundenen Ausgaben der Ethik-Kommission zur Verfügung. Die / der
Vorsitzende berichtet jährlich der Fakultät über die Verwendung. Über
andere Verwendungszwecke entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag der
Ethik-Kommission.
(4) Die Mitglieder der Ethik-Kommissionen erhalten kein Sitzungsgeld.
§7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Fakultätsrat
am 27.05.1998 beschlossene Satzung außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Medizinischen
Fakultät der Ruhr-Universität Bochum vom 14.1.2008.
|
|
|