RUB » Englisches Seminar - Auslandsberatung

FAQ: Frequently Asked Questions

1. Wo kann ich meinen Auslandsaufenthalt verbringen?

Du musst den Auslandsaufenthalt nicht zwangsläufig in den "klassischen" Ländern Großbritannien, Irland, USA, Kanada, Australien oder Neuseeland verbringen. Der Auslandsaufenthalt muss in einem Land absolviert werden, in dem Englisch (eine) Amtssprache ist. Damit kommen beispielweise auch Länder wie Südafrika, Indien oder Malta in Frage. Solltest du dir unsicher sein, ob ein Aufenthalt in deinem gewählten Zielland anerkannt wird, setz dich bitte einfach nochmal mit der Auslandsberatung in Verbindung.


2. Wie lange muss der obligatorische Auslandsaufenthalt dauern?

Für Studierende mit Studienbeginn ab WS 2005/06 ist ein Aufenthalt im englischsprachigen Ausland mit einer Dauer von mindestens sechs (zusammenhängenden!) Wochen ein verpflichtender Bestandteil des B.A.-Studiums.
Für alle Studierenden, die ihr Studium vorher begonnen haben, ist nach wie vor ein Aufenthalt von mindestens zwei Monaten vorgeschrieben.

Achtung: Für den Master of Education (Prüfungsordnung 2013; ab B.A.-Einschreibung WS 2011/12 bzw. spätestens ab M.Ed.-Einschreibung WS 2015/16) ist ein Auslandsaufenthalt von insgesamt drei Monaten erforderlich. Dieser darf in zwei Teile von je sechs Wochen aufgeteilt werden - dies ist insbesondere beim Studium zweier moderner Fremdsprachen wichtig (6 Wochen pro Fach im B.A. sind hier ausreichend! Sie müssen nicht 3 Monate pro Fach ins Ausland). Für weitere Informationen sollten Studierende mit diesem Studienziel die Auslandsberatung kontaktieren.


3. Wie viele Stunden muss ich studieren/arbeiten/an einer Sprachschule belegen?

Bei einer Mindestaufenthaltsdauer von sechs Wochen sind durchschnittlich mindestens 20 Zeitstunden (60 Minuten!) pro Woche verpflichtend. Insbesondere bei der Wahl eines Sprachkurses sollte aufgrund dieser Vorgabe die Dauer einer Lektion oder Unterrichtseinheit beachtet werden.


4. Kann ich den Auslandsaufenthalt auf verschiedene Orte und/oder auf verschiedene Tätigkeiten aufteilen?

Ja, solange die Aufenthalte direkt aneinander anschließen, in Ländern durchgeführt werden, deren Amtssprache Englisch ist, und du durch Kombination der Tätigkeiten die geforderte Dauer (mindestens sechs zusammenhängende Wochen) und den geforderten Umfang (durchschnittlich mindestens zwanzig Zeitstunden/Woche) erfüllst.


5. Wann sollte der Aufenthalt abgeschlossen und anerkannt worden sein?

Der Auslandsaufenthalt muss bis zur Anmeldung des letzten B.A.-Prüfungsteils anerkannt worden sein. Wir empfehlen, ihn spätestens nach dem vierten Semester zu absolvieren. Beachte bitte, dass die Planung und Organisation eines Auslandsaufenthaltes meist eine Anlaufzeit von einem halben bis ganzen Jahr erfordert. Du solltest dich also rechtzeitig um diesen Teil deines Studiums kümmern.


6. Kann ich mir auch länger zurückliegende Aufenthalte rückwirkend anrechnen lassen?

Ja, rückwirkend sind alle vor Studienbeginn absolvierten Auslandsaufenthalte (ungefähr ab High School-Niveau) anerkennbar, sofern diese eine Dauer von mindestens sechs Monaten hatten. Kürzere Aufenthalte (mindestens sechs Wochen) können angerechnet werden, wenn sie maximal zwei Jahre vor Studienbeginn erfolgt sind. Dies können z.B. High School-, Au Pair- sowie Work & Travel-Aufenthalte, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder weitere Praktika sein.


7. Welche Tätigkeiten kann ich mir als obligatorischen Auslandsaufenthalt anrechnen lassen?

Solange die drei Grundkriterien erfüllt sind (Amtssprache Englisch; mindestens sechs zusammenhängende Wochen; durchschnittlich mindestens zwanzig Zeitstunden pro Woche), sind der Art der Tätigkeiten nahezu keine Grenzen gesetzt.
Neben Studienaufenthalten sind Praktika oder Tätigkeiten in Unternehmen, in Institutionen des öffentlichen sowie privaten Sektors, in Bildungseinrichtungen, in der Betreuung von Jugendlichen oder die Arbeit als FremdsprachenassistentIn besonders geeignete Formen des Auslandsaufenthaltes. Aber auch Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich (wie in der Gastronomie) sind anerkennbar. Daneben werden auch Au Pair-Aufenthalte in einem englischsprachigen Land anerkannt (bei nachprüfbarem Nachweis des Beginns und Endes des Auslandsaufenthaltes: Ein- und Ausreisedatum, Bestätigung der Organisation oder der Familie) sowie Work & Travel-Aufenthalte, wenn die Gesamtdauer der work periods nachweisbar mindestens sechs Wochen beträgt.


8. Welche Art von Nachweis brauche ich und gibt es dafür ein Formular?

Ein solches Formular gibt es nicht. Der Nachweis kann je nach Tätigkeit geringfügig variieren. Grundsätzlich sollte er die folgenden Angaben enthalten:
Das Anfangs- und das Enddatum der Tätigkeit, eine Angabe der durchschnittlichen wöchtenlichen - oder der Gesamtstundenzahl, Name und vollständige Adresse des Unternehmens (oder z.B. der Gastfamilie), Name (und ggf. Position) der ausstellenden Person, ggf. eine kurze Beschreibung der Tätigkeit (wenige Sätze reichen), Kontaktdaten der ausstellenden oder einer verantwortlichen Person (E-Mail-Adresse, Telefonnummer).
Das Schreiben muss datiert und unterschrieben sein (ggf. mit Stempel der ausstellenden Stelle). Es muss gegen Ende der Tätigkeit ausgestellt sein. Ein Prakitkumsvertrag o.Ä., der vor oder zu Beginn der Tätigkeit ausgestellt wurde, reicht nicht. In der Regel müssen Reisedokumente beigefügt werden, die die Ein- und Ausreisedaten belegen (z.B. Flugtickets, Reisepass, ggf. Visum).
Bei einem Praktikum o.Ä. sollte das Schreiben vom Arbeitgeber oder einem befugten Vertreter ausgestellt und unterschrieben sein, bei einer Tätigkeit als Au-pair von der Gastfamilie. Bei einem Auslandsstudium wird idealerweise zusätzlich zum 'Transcript of Records' (Leistungsübersicht) ein Beleg vorgelegt, aus dem die Daten der Im- und Exmatrikulation hervorgehen (Studienbescheinigung oder 'Confirmation of Stay').


9. Kann ich mir ein Auslandspraktikum auch zusätzlich im Optionalbereich anrechnen lassen?

Prinzipiell ja, allerdings gilt es zu bedenken, dass der Auslandaufenthalt eine Studienleistung ist, die im B.A. mit 6 CP kreditiert wird. Eine Studienleistung darf niemals doppelt kreditiert werden. Wenn du also mit einem Auslandspraktikum für deinen Bachelor in Anglistik 'nur' die Mindestvoraussetzungen erfüllst (6 Wochen, 20 Zeitstd./Woche), darf dieses nicht mehr anderweitig anerkannt werden, falls dies mit einer Vergabe von Kreditpunkten verbunden ist. Alles, was du über diese Mindestvoraussetzungen hinaus erbracht hast, dürfte hingegen in anderer Form kreditiert werden. Dies ist insbesondere für Studierende mit dem Ziel Lehramt/M.Ed. interessant, da es von den hierfür insgesamt nötigen 12 Wochen nur für die 6, die für den B.A. nötig sind, Kreditpunkte gibt. Die anderen 6 Wochen können also über die Anerkennung für den M.Ed. in der Anglistik hinaus zusätzlich in einem anderen Rahmen anerkannt und kreditiert werden - z.B. als Berufsfeldpraktikum im Optionalbereich. Weitere Informationen zur Anerkennung von Praktika gibt es im Praktikumsbüro unter der Leitung von Steffen Groscurth.


10. Muss ich meinen Auslandsaufenthalt vorher beim Englischen Seminar anmelden?

Nein, du kannst dich aber natürlich gerne an uns wenden, wenn du dir nicht sicher bist, ob der Aufenthalt anerkannt würde.


11. Wo kann ich mir meinen Auslandsaufenthalt anerkennen lassen?

Bitte gehe für die Anerkennung mit deinen Dokumenten (im Original) in die Sprechstunde der Auslandsberatung. Eine Anerkennung auf anderem Wege ist in der Regel nicht möglich.


12. Kann mir die Auslandsberatung auch einen Praktikums-/Arbeitsplatz vermitteln?

Leider nein. Wir stellen Kontakte her, veröffentlichen aktuelle Angebote und Links auf der Homepage, geben Auskunft bei Fragen und unterstützen dich gerne bei Bewerbungen. Konkrete Stellen werden jedoch nicht vermittelt. Diese sollten in der Regel eigeninitiativ recherchiert und organisiert werden, da dies Teil der zu erbringenden Leistung ist.


13. Kann ich auch ohne ERASMUS im Ausland studieren?

Ja, es gibt eine Vielzahl von Organisationen und Suchhilfen im Internet, mit denen du dein Auslandssemester selbst organisieren kannst. Über die Möglichkeiten kannst du dich durch unsere gesammelten Links sowie auf der Homepage des Englischen Seminars informieren.
Zudem pflegt das International Office Partnerschaften mit Universitäten in den USA und Australien. Der DAAD führt außerdem eine umfangreiche Stipendiendatenbank. Weitere Informationen hierzu findest du unter www.daad.de und auf der Seite des International Office.


14. Was bringt mir das Ganze?

Zum einen eine wertvolle Auslandserfahrung und zum anderen sechs Kreditpunkte, die du für deinen B.A.-Abschluss benötigst.


15. Brauche ich ein Sprachzeugnis? Woher kann ich eines bekommen?

Für eine Bewerbung auf einen ERASMUS-Platz über das Englische Seminar ist keinerlei Sprachnachweis notwendig. Manche Stellen im Ausland (z.B. manche Unis oder Arbeitgeber) verlangen allerdings einen Nachweis über die Sprachkompetenz. Wenn du ein DAAD-Sprachzeugnis (Englisch) benötigst, bzw. meinst eines zu benötigen, komm bitte in unsere Sprechstunde, um darüber zu sprechen. Wenn du ein IELTS-Zertifikat benötigst, findest du auf den Seiten des ZFA Infos über anstehende Testtermine an der RUB.


16. Ich habe bereits während meines B.A.-Studiums einen 3-monatigen Auslandsaufenthalt nachgewiesen. Warum wurde mir trotzdem der Leistungsnachweis noch nicht für den M.Ed. eingetragen?

Wenn Sie uns als B.A.-Student/in bereits den 3-monatigen Auslandsaufenthalt (notwendig für den M.Ed.) nachweisen, vermerken wir dies in unseren Unterlagen. Leider können wir den ensprechenden Leistungsnachweis erst in eCampus erstellen wenn Sie sich in den Master of Education umgeschrieben haben. Bitte schreiben Sie uns nach Ihrer Umschreibung in den Master of Education eine E-Mail und bitten um Erstellung des Leistungsnachweises (Sie müssen nicht erneut Ihre Nachweise vorzeigen). Ohne diesen Leistungsnachweis können Sie Ihr Master-Studium nicht abschließen. Daher empfiehlt es sich uns kurz nach Ihrer Umschreibung in den Master of Education zu kontaktieren, um zu verhindern, dass das Fehlen des Leistungsnachweis in Vergessenheit gerät bis dies Sie dann an der Schließung Ihrer Prüfungsakte hindert.


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