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IHRE FRAGEN

Wer kann sich bewerben?

Vereinbarkeit mit anderen Leistungen

Probleme beim Ausfüllen des Formulars

Sonstiges


Wer kann sich bewerben?

Kann ich mich als Promotionsstudent/in bewerben?

Nein, Sie können sich nur im Erststudium bzw. im Zweitstudium/Aufbaustudium für ein Stipendium im Bildungsfonds bewerben. Stipendien für Doktoranden bietet z.B. die Research School an. Weitere Stipendien finden Sie auf der Seite Preise und Stipendien sowie auf den Seiten der Zentralen Studienberatung.

Ich habe gerade mein Abitur gemacht und schreibe mich zum Wintersemester an der RUB ein.

Das Online-Bewerbungsformular für Abiturienten, die zum Wintersemester Ihr Studium an der RUB aufnehmen, wird am 22. Juli 2013 freigeschaltet.

Ich studiere (momentan) an einer anderen Universität.

Die Bewerbung ist nur möglich, wenn Sie ab dem Beginn des Förderungszeitraums an der RUB studieren. Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht an der RUB eingeschrieben sind, aber sich zum Wintersemester 2013/2014 an der RUB immatrikulieren wollen, kontaktieren Sie uns bitte bzgl. Ihrer Bewerbung für den Bildungsfonds per E-mail: bildungsfonds@rub.de. Wir schicken Ihnen eine vorläufige Matrikelnummer, die Sie für die Online-Bewerbung verwenden können.

Der Bewerbungszeitraum für Studienwechsler für das Wintersemester 2013/2014 startet am 2. Mai 2013.

Kann ich mich als ausländischer Studierender bewerben?

Ja. Bevorzugt werden jedoch Studierende, die bereits an der Ruhr-Universität Bochum immatrikuliert sind. Falls Sie Ihr Abitur / Ihren ersten Studienabschluss im Ausland erworben haben, rechnen Sie bitte ggf. Ihre Noten ins Dezimalsystem um. Falls Sie keine Note haben, tragen Sie bitte in die Datenmaske des Bewerbungsformulars "ka" für "keine Angabe" ein.

Ich studiere Fach xy im Zweitstudium/Aufbaustudium.

Bewerberinnen und Bewerber im Zweitstudium/Aufbaustudium haben die Möglichkeit, ein Deutschlandstipendium zu erhalten.

Dagegen ist im NRW-Stipendienprogramm laut Richtlinien des Landes NRW ausschließlich ein Erststudium bis zum ersten konsekutiven Masterabschluss förderfähig.

Kann ich das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter beziehen, wenn ich in dieser Zeit ein dem Studium dienliches Praktikum absolviere?

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als "fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte" angesehen werden. Lässt sich die Stipendiatin oder der Stipendiat für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.

Ich schließe mein Bachelorstudium an der RUB in diesem Semester ab und beginne ab dem kommenden Semester mein Masterstudium an der RUB. Kann ich mich bewerben?

Ja. Bitte tragen Sie unter "erster angestrebter Abschluss" den Abschluss ein, den Sie als nächstes erwerben werden. (Da Sie im Bachelor-Studium sind also "Bachelor").

Sie sollten dann als "voraussichtliches Studienende" den Zeitpunkt angeben, zu dem Sie den Master erwerben. Schreiben Sie zusätzlich im Feld "Anmerkungen", dass sich die Förderung auf Ihr Masterstudium beziehen soll.


Vereinbarkeit mit anderen Leistungen

Ich erhalte BAföG. Wird das Stipendium darauf angerechnet?

Nein. Die Mittel nach dem BAföG und das Stipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Ich bin Stipendiat/in eines Begabtenförderungswerkes. Kann ich mich bewerben?

Eine Doppelförderung durch Kombination mit einer begabungs- und leistungsabhängigen materiellen Förderung einer anderen Einrichtung (z.B. Begabtenförderungswerk) ist ausgeschlossen. Ausgenommen ist BAföG sowie jegliche Förderung, deren Summe einen Monatsdurchschnitt von 30 EUR unterschreitet. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier (PDF, 57 KB, nicht barrierefrei)

Wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt, während man vorübergehend im Ausland studiert – zum Beispiel über das ERASMUS-Programm?

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier (PDF, 57 KB, nicht barrierefrei)

Kann ich gleichzeitig mit einem DAAD-Stipendium und dem Deutschlandstipendium gefördert werden?

Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Allerdings kann man sich während des Bezugs eines DAAD-Vollstipendiums vom Deutschlandstipendium beurlauben lassen. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD, kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie hier (PDF, 57 KB, nicht barrierefrei)

Wird das Stipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG)?

Nein. Das Stipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

Kann ich parallel zum Stipendium auch Wohngeld beziehen?

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Stipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte für die Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

Ab dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Stipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen. Näheres hierzu ist dem BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen. Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Stipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 Euro.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

Das Stipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. So werden die Beiträge ausgehend von einer Bemessungsgrundlage berechnet. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.

Hat das Stipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

Ja. Das Stipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen. Das Stipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften des Stipendiaten.

Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei dem Stipendium in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

Welche Doppelförderungen sind mit dem Deutschlandstipendium vereinbar und welche nicht?

Sie finden hier eine Auflistung der zulässigen und unzulässigen Doppelförderungen im Rahmen des Deutschlandstipendienprogramms.

 


Probleme beim Ausfüllen des Formulars

Ich habe beim Ausfüllen der Bewerbung etwas vergessen oder möchte etwas ändern.

Sobald Sie die Online-Bewerbung abschicken, bekommen Sie eine E-Mail zugesendet. Mit dem enthaltenen Link können Sie eine E-Mail erstellen, in die Sie die Informationen eintragen, die geändert werden sollen. Die Daten werden dann von uns korrigiert.

Was soll ich bei "erster angestrebter Abschluss" eintragen?

Bitte tragen Sie den Abschluss ein, den Sie als nächstes erwerben werden. (Wenn Sie im Bachelor-Studium sind also "Bachelor").

Ich habe bisher in meinem Studium noch keine Noten erhalten.

Tragen Sie in diesem Fall in das Pflichtfeld für die Note "ka" (keine Angabe) ein und vermerken Sie im Feld "Anmerkungen", warum Sie keine Note angeben können.

Wie berechnet sich der Notendurchschnitt?

Für diese Information wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt Ihrer Fakultät. Sollten Sie keinen Notendurchschnitt angeben können, nutzen Sie bitte das Feld "Anmerkungen", um Ihre Studienerfolge darzustellen.

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Umrechnung ausländischer Noten haben, wenden Sie sich bitte an Frau Tatang oder Herrn Alt: Angelika.Tatang@uv.rub.de bzw. Karsten.Alt@uv.rub.de

Mein Browser meldet ein ungültiges Sicherheitszertifikat.

Der Server hat ein gültiges DFN-Zertifikat, das von moderneren Browsern (IE ab Version 7 und Firefox ab Version 3.6) erkannt wird. Bei älteren Browser-Versionen muss einmal eine Ausnahme hinzugefügt werden.

Ich kann meinen Lebenslauf in PDF-Format nicht hochladen.

Benutzen Sie während der Bewerbung den Browser InternetExplorer, da dieses Problem nur bei anderen Browsern (Firefox) auftaucht.

 


Sonstiges

Kann das Deutschlandstipendium während einer Beurlaubung weiter bezogen werden, wenn in dieser Zeit ein dem Studium dienliches Praktikum absolviert wird?

Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden. Verpflichtende Inlandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit Auslandspraktika, soweit sie in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind; sie können als "fachrichtungsbezogene Auslandsaufenthalte" angesehen werden. Lässt sich der Stipendiat oder die Stipendiatin für sonstige Praktika beurlauben, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie Praktika absolvieren möchten, die nicht im Studium vorgesehen sind (beispielsweise Praktika zur Überbrückung der Wartezeit zwischen Bachelor- und Masterstudium).

Kann ich nach einem Jahr auch weiter gefördert werden?

Ja, Sie können sich nach einem Jahr für eine Weiterförderung bewerben. Ob Sie weitergefördert werden, hängt in erster Linie von der Qualität Ihrer Wiederbewerbung ab.

Wie sehen die Förderungsrichtlinien für das Deutschlandstipendium aus?

Hier finden Sie die Gesetzestexte zum Nationalen Stipendienprogramm (Deutschlandstipendium).

Gibt es ein Recht auf ein Stipendium im Bildungsfonds?

Nein. Jede Hochschule entscheidet für sich, ob und wem sie das Stipendium anbietet. Die Stipendiaten werden von Gremien der Hochschulen auf Basis der festgelegten Kriterien ausgewählt. Das Stipendium im Bildungsfonds ist kein Bedürftigkeitsstipendium.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe eines Stipendiums beträgt mindestens 300 Euro monatlich (die eine Hälfte davon wird vom Förderer getragen, die andere Häfte übernimmt der Bund bzw. das Land NRW.

Wie lange läuft das Stipendium?

Ein Stipendium umfasst erst einmal zwei Semester. Eine Weiterförderung ist möglich, jedoch wird das Stipendium nicht länger als im Rahmen der Regelstudienzeit gezahlt.